702.11
KNHVOCPNPOCNP
CH-ZH
Art. 16 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Art. 16
1 Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Ver- Pflege
fügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote
enthalten über
Streue- und Grasschnitt,
Verhindern der Verbuschung,
Wasserhaltung bei Nassstandorten.
3 Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und
Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem
Pflegeplan verfeinert werden.