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Art. 16 : Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV)

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Art. 16

1 Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Ver- Pflege

fügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.

2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote

enthalten über

Streue- und Grasschnitt,

Verhindern der Verbuschung,

Wasserhaltung bei Nassstandorten.

3 Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und

Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem

Pflegeplan verfeinert werden.

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