Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
702.11 KNHVOCPNPOCNP CH-ZH

Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV) (KNHV)

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht Grundsatz

gemäss § 204 PBG2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme

in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie

Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und

Anlagen,

Festlegen und Durchführen von Richt- und Nutzungsplanungen,

Genehmigung nachgeordneter Planungen,

Erteilen von Konzessionen,

Erteilen von Bewilligungen, soweit der Behörde dabei Ermessens-

freiheit zusteht,

Gewähren von Beiträgen jeglicher Art.

1 Der Kanton12 und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Fachstellen und

Gemeinden bezeichnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet Kommissionen

des Natur- und Heimatschutzes Fachstellen und beratende Kommis-

sionen.

2 Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Hei-

matschutzes berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss § 1, lädt

die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fach-

stellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein.

3 Die Zusammensetzung, die Aufgabenzuweisung und die Geschäfts-

führung der beratenden Kommissionen werden durch den Regierungs-

rat bzw. den Gemeindevorstand15 in einem Reglement geordnet.

13 1 Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem Zuständigkeit

Amt für Landschaft und Natur (ALN), jener der Sachgebiete Land-

schaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz dem

Amt für Raumentwicklung (ARE).

2 Die Baudirektion ist zuständig für den Erlass von Schutzanord-

nungen für Objekte von überkommunaler Bedeutung.

1.1.18-99

1

702.11

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

2. Inventare des Bundes

Bundes-

inventare

Bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes sind die entspre-

chenden Inventare des Bundes (Art. 5 des Bundesgesetzes über den

Natur- und Heimatschutz)³ beizuziehen.

Festsetzung

Bedeutungs-

klassierung

Inhalt

der Inventare

Sachgebiete

Nachführung

3. Inventare im Sinne von § 209 PBG2

14 Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die

Gemeinden setzen die kommunalen Inventare fest.

Im überkommunalen Inventar ist zwischen Objekten von

kantonaler und regionaler Bedeutung zu unterscheiden.

1 Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben

knappe Umschreibung und Wertung des Objektes,

bestehende Schutzmassnahmen,

Schutzzweck.

2 Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über

die für das Ortsbild wichtigen7

Einzelobjekte und Gebäudegruppen,

Gebäudefluchten und Firstrichtungen,

Freiräume und Bäume.

9 Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare er-

stellt

a. Objekte des Naturschutzes,

b. Objekte des Landschaftsschutzes,

c. Objekte des Denkmalschutzes,

d. Objekte der Archäologie,

e. Objekte des Ortsbildschutzes.

Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen.

Allgemeines

4. Schutzmassnahmen

1 Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG2 sind

anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die

Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unter-

halt nicht sicherstellen.9

2

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

702.11

2 Können im Zeitpunkt der Unterschutzstellung Pflege und Unter-

halt nicht oder nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige

Massnahmen vorzubehalten.

1 Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugren- Inhalt

zen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen

und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und

Unterhalt zu regeln.

2 Die für das Schutzobjekt wichtige Umgebung ist in die Schutz-

anordnung einzubeziehen.

Schutzobjekte können in geeigneter Form gekennzeichnet Markierung von

werden. Die Markierungen können mit Hinweisen auf Art und Um- Schutzobjekten

fang der Schutzobjekte und besonderer Schutzmassnahmen versehen

werden.

Für bewilligungspflichtige Vorhaben, welche förmlich ge- Kantonales

schützte oder inventarisierte Ortsbild-, Denkmalschutz-, Archäologie-, Bewilligungs-

Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung

berühren, findet ein Bewilligungsverfahren gemäss Bauverfahrensver-

ordnung statt.

5. Anspruch auf Entscheid gemäss § 213 PBG2

verfahren

1 Fehlt nach Ansicht des Gemeinwesens das aktuelle Inte- Entscheidungs-

resse des Grundeigentümers am Entscheid über die Schutzwürdigkeit frist bei fehlen-

und den Umfang der Schutzmassnahmen, so ist hierüber innert eines

Monats seit dem Einreichen der erforderlichen Gesuchsunterlagen zu

entscheiden.

2 Der Gemeindevorstand15 überweist das Gesuch unverzüglich an

das zuständige Amt, sofern das Schutzobjekt in einem überkommuna-

len Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, ent-

scheidet der Gemeindevorstand15 nach Einholung der Zustimmung

durch das zuständige Amt innert zweier Monate.12

dem aktuellem

Interesse

1.1.18-99

3

702.11

II. Naturschutz

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

Naturschutz-

objekte

7 1 Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder

bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich

Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen,

wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und

Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebens-

raum für geschützte Tiere bedeutsam sind.

2 Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet wer-

den, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernetzung oder Wie-

derherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen.

Planungsrecht-

licher Schutz

Besondere

Anordnungen

Der planungsgerechte Schutz erfolgt in erster Linie durch

Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Wald-

rändern und Gewässern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen

zum Schutze des Baumbestandes.

1 Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind,

soweit die planungsrechtlichen Massnahmen nicht genügen, Vorschrif-

ten zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten,

Vorkehren und Einrichtungen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zer-

stören, schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonstwie stören oder

die Beschaffenheit des Bodens sowie andere natürliche Verhältnisse

nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild

störend in Erscheinung treten.

2 Solche Vorschriften und Verfügungen können beispielsweise Ver-

bote enthalten über

das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,

Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

Bewässerungen und Entwässerungen sowie das Einleiten von Ab-

wässern,

die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen,

die Beseitigung von Baumgruppen, einzelstehenden Bäumen und

markanten Einzelsträuchern,

die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,

das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflan-

zen,

das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren,

mit Vorbehalt der Fischerei- und Jagdbestimmungen,

4

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) 702.11

das Lagern, Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Stand-

plätzen für diesen Zweck,

das Laufenlassen von Hunden,

das Betreten ausserhalb gelb markierter Wege in der Zeit vom

15. März bis 15. September.

1 Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Ver- Pflege

fügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.

2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote

enthalten über

Streue- und Grasschnitt,

Verhindern der Verbuschung,

Wasserhaltung bei Nassstandorten.

3 Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und

Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem

Pflegeplan verfeinert werden.

1 Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen Umgebungs-

aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche schutz

Massnahmen und/oder besondere Anordnungen zu treffen. Bei Natur-

schutzgebieten sind dies insbesondere Vorschriften und Verfügungen

über

das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,

Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

Be- und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern,

die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen.

2 Pflege und Unterhalt sind nötigenfalls wie in den Naturschutz-

gebieten zu regeln.

Werden Naturkörper, wie Fossilien, Meteoriten, Skelette Naturkörper

und Mineralien gefunden, so ist der Fund unverzüglich der kantonalen

Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert

werden.

12 Das ALN kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten Naturschutz-

geeignete Personen als Naturschutzaufseher ausbilden. Sie sind für aufsicht

ihre Tätigkeiten vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.

1.1.18-99 5

702.11

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

III. Landschaftsschutz

Landschafts-

schutzgebiete

7 Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Land-

schaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder

typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorland-

schaften, bedeutende geologische Formationen (z. B. Moränen, Drum-

lins, Giessen, Wasserfälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Ge-

steinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende

Elemente bestimmter Kulturformen (z.B. Rebberge), Heckenland-

schaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder

andere landschaftsprägende Elemente.

Planungsrecht-

licher Schutz

7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und

der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur

planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt.

Besondere

Anordnungen

1 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen,

sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfü-

gungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen

verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere

seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefähr-

den oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten

können.7

2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Ver-

bote enthalten über

das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,

Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,

die Beseitigung von Baum- und Strauchgruppen, einzelstehenden

Bäumen und markanten Einzelsträuchern,

die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,

das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Stand-

plätzen für diesen Zweck.

Umgebungs-

schutz

7 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünsch-

ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu be-

wahren, sind geeignete Massnahmen gemäss §§ 20 und 21 zu treffen.

6

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

IV. Ortsbild- und Denkmalschutz

702.11

1 Objekte des Ortsbildschutzes sind die in § 203 lit. c PBG2 Ortsbild- und

genannten, in der Regel grösseren Baugesamtheiten.

Denkmalschutz,

Gebäudeteile,

2 Objekte des Denkmalschutzes sind Einzelgebäude und kleinere Zugehör und

Gebäudegruppen.

ortsgebundene

3 Teile und Zugehör von Gebäuden im Sinne von § 203 lit. c PBG2 Gegenstände

sind namentlich Brunnen, Skulpturen, Portale, Türen, Treppen, Schilder,

Wand- und Deckentäfer, Böden, eingebaute Schrankpartien, Gitter-

werke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wand- und Deckenmalereien

sowie andere Gegenstände und Anlagen der Baukunst, seien sie voll-

ständig oder nur fragmentarisch vorhanden.

4 Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 lit. d PBG2 sind

Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs-

und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen,

Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische

Fundstücke.9

1 Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in Planungsrecht-

erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/licher Schutz

oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.

2.6

1 Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze Besondere

von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen Anordnungen

zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des

Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurie-

rung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung

von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.

2 Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügun-

gen getroffen werden über

die Bewilligungspflicht,

den Abbruch,

bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern sowie in der

Umgebung,

Materialwahl und Farbgebung,

technische Anlagen, wie Reklameeinrichtungen, Aussenantennen,

Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren,

die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von Frei-

räumen,

Pflege und Unterhalt,

Restaurierung.

1.1.18-99

7

702.11

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

Umgebungs-

schutz

Melde- und Be-

willigungspflicht

Um Ortsbild- und Denkmalschutzobjekte vor unerwünsch-

ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu be-

wahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen, wie Einteilung

in Freihaltezonen und/oder besondere Anordnungen, zu treffen.

1 Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder

Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunst-

geschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäude-

konstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevor-

stand15 und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsitua-

tion darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische

Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten,

Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien

und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unver-

züglich dem Gemeindevorstand15 und der Kantonsarchäologie anzu-

zeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.⁹

2 Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabun-

gen, bedürfen der Bewilligung des ARE. Gemeinden mit ausgewiese-

nen Fachstellen können vom ARE ermächtigt werden, solche Bewilli-

gungen auszustellen.12

Pflicht zur

Ausscheidung

Ausdehnung

Allgemeine

Erholungs-

gebiete

V. Kommunale Erholungsflächen

Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erho-

lungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben,

soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche

Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.

Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von § 29 nicht

unter 45 m²/Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über

die einheitliche Darstellung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist

ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m²/E) und

besonderem (15–20 m²/E) Erholungsgebiet anzustreben.

1 Allgemeine Erholungsgebiete sind Grünflächen, für die

Erholung geeignete Trenngürtel, begleitende Grünzüge von Verkehrs-

anlagen sowie Wald- und Gewässerränder im geschützten Abstands-

bereich.

8

Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)

702.11

2 Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete

geeignet, wenn sie hinreichend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder

andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wander- oder Rad-

wegnetze erschlossen sind.

1 Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung Besondere

und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Erholungs-

gebiete

Ski- und Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.

2 Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Er-

schliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen

Zweckbestimmung.

VI. Inkraftsetzung

Kantonsrat und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom

Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft4.

1 OS 46, 779 und GS V, 168.

2 LS 700.1.

3 SR 451.

4 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).

5 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1977 (OS 46, 788).

6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit

1. Oktober 1992 (OS 52, 146).

7 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Okto-

ber 1992 (OS 52, 146).

8 Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999

(OS 55, 97).

9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999

(OS 55, 97).

10 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März

1999 (OS 55, 97).

11 Aufgehoben durch RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 319; ABI 2006, 1062). In

Kraft seit 15. Mai 2006.

12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 602; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

13 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; AB1 2012-07-20). In

Kraft seit 1. April 2013.

14 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; AB1 2012-07-20). In Kraft

seit 1. April 2013.

15 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99

9

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →