Kantonale Natur und Heimatschutzverordnung (KNHV) (KNHV)
Inhaltsübersicht (37)
Gesetzestext (37 Artikel)
Die Pflicht, Schutzobjekte zu schonen und zu erhalten, besteht Grundsatz
gemäss § 204 PBG2 ohne förmliche Unterschutzstellung oder Aufnahme
in ein Inventar und ist namentlich zu beachten bei Tätigkeiten wie
Errichtung, Änderung, Unterhalt und Beseitigung von Bauten und
Anlagen,
Festlegen und Durchführen von Richt- und Nutzungsplanungen,
Genehmigung nachgeordneter Planungen,
Erteilen von Konzessionen,
Erteilen von Bewilligungen, soweit der Behörde dabei Ermessens-
freiheit zusteht,
Gewähren von Beiträgen jeglicher Art.
1 Der Kanton12 und nach Massgabe des Bedürfnisses auch die Fachstellen und
Gemeinden bezeichnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet Kommissionen
des Natur- und Heimatschutzes Fachstellen und beratende Kommis-
sionen.
2 Bei Vorhaben und Geschäften, die Objekte des Natur- und Hei-
matschutzes berühren, insbesondere bei Tätigkeiten gemäss § 1, lädt
die verantwortliche Stelle die örtlich und sachlich zuständigen Fach-
stellen rechtzeitig zur Stellungnahme ein.
3 Die Zusammensetzung, die Aufgabenzuweisung und die Geschäfts-
führung der beratenden Kommissionen werden durch den Regierungs-
rat bzw. den Gemeindevorstand15 in einem Reglement geordnet.
13 1 Der Vollzug des Sachgebietes Naturschutz obliegt dem Zuständigkeit
Amt für Landschaft und Natur (ALN), jener der Sachgebiete Land-
schaftsschutz, Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz dem
Amt für Raumentwicklung (ARE).
2 Die Baudirektion ist zuständig für den Erlass von Schutzanord-
nungen für Objekte von überkommunaler Bedeutung.
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2. Inventare des Bundes
Bundes-
inventare
Bei Fragen des Natur- und Heimatschutzes sind die entspre-
chenden Inventare des Bundes (Art. 5 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz)³ beizuziehen.
Festsetzung
Bedeutungs-
klassierung
Inhalt
der Inventare
Sachgebiete
Nachführung
3. Inventare im Sinne von § 209 PBG2
14 Das ALN und das ARE setzen die überkommunalen, die
Gemeinden setzen die kommunalen Inventare fest.
Im überkommunalen Inventar ist zwischen Objekten von
kantonaler und regionaler Bedeutung zu unterscheiden.
1 Die Inventare enthalten wenigstens folgende Angaben
knappe Umschreibung und Wertung des Objektes,
bestehende Schutzmassnahmen,
Schutzzweck.
2 Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über
die für das Ortsbild wichtigen7
Einzelobjekte und Gebäudegruppen,
Gebäudefluchten und Firstrichtungen,
Freiräume und Bäume.
9 Für folgende Sachgebiete werden je separate Inventare er-
stellt
a. Objekte des Naturschutzes,
b. Objekte des Landschaftsschutzes,
c. Objekte des Denkmalschutzes,
d. Objekte der Archäologie,
e. Objekte des Ortsbildschutzes.
Die Inventare sind nach Bedarf nachzuführen.
Allgemeines
4. Schutzmassnahmen
1 Schutzmassnahmen gemäss § 205 lit. b, c und d PBG2 sind
anzuordnen, wenn oder soweit planungsrechtliche Massnahmen und die
Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unter-
halt nicht sicherstellen.9
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Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
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2 Können im Zeitpunkt der Unterschutzstellung Pflege und Unter-
halt nicht oder nicht abschliessend geregelt werden, so sind derartige
Massnahmen vorzubehalten.
1 Die Schutzmassnahmen haben das Schutzobjekt abzugren- Inhalt
zen oder zu umschreiben, Art und Umfang des Schutzes festzulegen
und, soweit dies nach der Natur der Anordnung nötig ist, Pflege und
Unterhalt zu regeln.
2 Die für das Schutzobjekt wichtige Umgebung ist in die Schutz-
anordnung einzubeziehen.
Schutzobjekte können in geeigneter Form gekennzeichnet Markierung von
werden. Die Markierungen können mit Hinweisen auf Art und Um- Schutzobjekten
fang der Schutzobjekte und besonderer Schutzmassnahmen versehen
werden.
Für bewilligungspflichtige Vorhaben, welche förmlich ge- Kantonales
schützte oder inventarisierte Ortsbild-, Denkmalschutz-, Archäologie-, Bewilligungs-
Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung
berühren, findet ein Bewilligungsverfahren gemäss Bauverfahrensver-
ordnung statt.
5. Anspruch auf Entscheid gemäss § 213 PBG2
verfahren
1 Fehlt nach Ansicht des Gemeinwesens das aktuelle Inte- Entscheidungs-
resse des Grundeigentümers am Entscheid über die Schutzwürdigkeit frist bei fehlen-
und den Umfang der Schutzmassnahmen, so ist hierüber innert eines
Monats seit dem Einreichen der erforderlichen Gesuchsunterlagen zu
entscheiden.
2 Der Gemeindevorstand15 überweist das Gesuch unverzüglich an
das zuständige Amt, sofern das Schutzobjekt in einem überkommuna-
len Inventar enthalten ist. Ist das Objekt noch nicht inventarisiert, ent-
scheidet der Gemeindevorstand15 nach Einholung der Zustimmung
durch das zuständige Amt innert zweier Monate.12
dem aktuellem
Interesse
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II. Naturschutz
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV)
Naturschutz-
objekte
7 1 Naturschutzobjekte sind Lebensräume für seltene oder
bedrohte Tier- und Pflanzenarten oder -gesellschaften, namentlich
Feuchtgebiete, Ufervegetationen, Trockenstandorte, Magerwiesen,
wertvolle Bäume und Baumbestände, Hecken, Feldgehölze, Öd- und
Waldflächen, ferner Gebäude oder Gebäudeteile, wenn sie als Lebens-
raum für geschützte Tiere bedeutsam sind.
2 Als Naturschutzobjekte können zudem Flächen bezeichnet wer-
den, welche dem ökologischen Ausgleich durch Vernetzung oder Wie-
derherstellung von Biotopen und Landschaften dienen sollen.
Planungsrecht-
licher Schutz
Besondere
Anordnungen
Der planungsgerechte Schutz erfolgt in erster Linie durch
Einteilung in Freihaltezonen, Festlegen von Abstandslinien an Wald-
rändern und Gewässern sowie bau- und zonenrechtliche Regelungen
zum Schutze des Baumbestandes.
1 Als besondere Anordnungen für Naturschutzobjekte sind,
soweit die planungsrechtlichen Massnahmen nicht genügen, Vorschrif-
ten zu erlassen und Verfügungen zu treffen, welche alle Tätigkeiten,
Vorkehren und Einrichtungen verbieten, die Pflanzen oder Tiere zer-
stören, schädigen, gefährden, beeinträchtigen oder sonstwie stören oder
die Beschaffenheit des Bodens sowie andere natürliche Verhältnisse
nachteilig verändern können, ferner solche, die im Landschaftsbild
störend in Erscheinung treten.
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können beispielsweise Ver-
bote enthalten über
das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
Bewässerungen und Entwässerungen sowie das Einleiten von Ab-
wässern,
die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen,
die Beseitigung von Baumgruppen, einzelstehenden Bäumen und
markanten Einzelsträuchern,
die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,
das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflan-
zen,
das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren,
mit Vorbehalt der Fischerei- und Jagdbestimmungen,
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das Lagern, Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Stand-
plätzen für diesen Zweck,
das Laufenlassen von Hunden,
das Betreten ausserhalb gelb markierter Wege in der Zeit vom
15. März bis 15. September.
1 Ferner sind nötigenfalls Vorschriften zu erlassen und Ver- Pflege
fügungen zu treffen über Pflege und Unterhalt der Schutzobjekte.
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Gebote
enthalten über
Streue- und Grasschnitt,
Verhindern der Verbuschung,
Wasserhaltung bei Nassstandorten.
3 Im Rahmen der besonderen Anordnungen können Pflege- und
Unterhaltsmassnahmen inhaltlich und zeitlich nach Bedarf in einem
Pflegeplan verfeinert werden.
1 Um Naturschutzobjekte vor unerwünschten Einwirkungen Umgebungs-
aus der Umgebung zu bewahren, sind geeignete planungsrechtliche schutz
Massnahmen und/oder besondere Anordnungen zu treffen. Bei Natur-
schutzgebieten sind dies insbesondere Vorschriften und Verfügungen
über
das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
Be- und Entwässerungen sowie das Einleiten von Abwässern,
die Düngung und die Verwendung von Giftstoffen.
2 Pflege und Unterhalt sind nötigenfalls wie in den Naturschutz-
gebieten zu regeln.
Werden Naturkörper, wie Fossilien, Meteoriten, Skelette Naturkörper
und Mineralien gefunden, so ist der Fund unverzüglich der kantonalen
Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert
werden.
12 Das ALN kann zur Aufsicht in den Naturschutzgebieten Naturschutz-
geeignete Personen als Naturschutzaufseher ausbilden. Sie sind für aufsicht
ihre Tätigkeiten vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.
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III. Landschaftsschutz
Landschafts-
schutzgebiete
7 Landschaftsschutzgebiete sind bestimmt abgegrenzte Land-
schaften oder Geländeabschnitte und ihre Bestandteile wie schöne oder
typische Hügel und Täler, Flüsse und Seen und deren Ufer, Moorland-
schaften, bedeutende geologische Formationen (z. B. Moränen, Drum-
lins, Giessen, Wasserfälle, Grundwasseraufstösse, aufgeschlossene Ge-
steinsprofile, erratische Blöcke, Fossilfundstellen), kennzeichnende
Elemente bestimmter Kulturformen (z.B. Rebberge), Heckenland-
schaften, Baumbestände, wertvolle Einzelbäume, Parkanlagen oder
andere landschaftsprägende Elemente.
Planungsrecht-
licher Schutz
7 Soweit ihre Ausdehnung und ihr Charakter es erlauben und
der Schutzzweck es erfordert, werden Landschaftsschutzgebiete zur
planungsrechtlichen Sicherung in Freihaltezonen eingeteilt.
Besondere
Anordnungen
1 Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen,
sind für Landschaftsschutzgebiete Vorschriften zu erlassen und Verfü-
gungen zu treffen, die alle Tätigkeiten, Vorkehren und Einrichtungen
verbieten, welche das Landschaftsbild beeinträchtigen, insbesondere
seine Unberührtheit und Harmonie stören oder seine Eigenart gefähr-
den oder ein schutzwürdiges Einzelobjekt zerstören oder verunstalten
können.7
2 Solche Vorschriften und Verfügungen können insbesondere Ver-
bote enthalten über
das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art,
Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
die Beseitigung von Baum- und Strauchgruppen, einzelstehenden
Bäumen und markanten Einzelsträuchern,
die Aufforstung oder die Anlage von Baumbeständen,
das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Stand-
plätzen für diesen Zweck.
Umgebungs-
schutz
7 Um Einzelobjekte des Landschaftsschutzes vor unerwünsch-
ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu be-
wahren, sind geeignete Massnahmen gemäss §§ 20 und 21 zu treffen.
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IV. Ortsbild- und Denkmalschutz
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1 Objekte des Ortsbildschutzes sind die in § 203 lit. c PBG2 Ortsbild- und
genannten, in der Regel grösseren Baugesamtheiten.
Denkmalschutz,
Gebäudeteile,
2 Objekte des Denkmalschutzes sind Einzelgebäude und kleinere Zugehör und
Gebäudegruppen.
ortsgebundene
3 Teile und Zugehör von Gebäuden im Sinne von § 203 lit. c PBG2 Gegenstände
sind namentlich Brunnen, Skulpturen, Portale, Türen, Treppen, Schilder,
Wand- und Deckentäfer, Böden, eingebaute Schrankpartien, Gitter-
werke, Stukkaturen, Öfen, Inschriften, Wand- und Deckenmalereien
sowie andere Gegenstände und Anlagen der Baukunst, seien sie voll-
ständig oder nur fragmentarisch vorhanden.
4 Ortsgebundene Gegenstände im Sinne von § 203 lit. d PBG2 sind
Zeugnisse menschlicher Tätigkeiten aus früheren Zeiten wie Siedlungs-
und Baureste, Gräber, Brandschichten, Werkgruben, Befestigungen,
Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien und andere archäologische
Fundstücke.9
1 Der planungsrechtliche Schutz von Ortsbildern erfolgt in Planungsrecht-
erster Linie durch die Festsetzung von Kern- oder Freihaltezonen und/licher Schutz
oder mit Hilfe von Gestaltungsplänen.
2.6
1 Als besondere Anordnungen, insbesondere zum Schutze Besondere
von Einzelobjekten, sind Vorschriften zu erlassen und Verfügungen Anordnungen
zu treffen über die Zulässigkeit von tatsächlichen Veränderungen des
Schutzobjektes, dessen Pflege und Unterhalt und allfälliger Restaurie-
rung, welche die Zerstörung, den Zerfall oder die Beeinträchtigung
von Denkmalschutzobjekten und ihrer Umgebung verhindern.
2 Es können insbesondere Vorschriften aufgestellt und Verfügun-
gen getroffen werden über
die Bewilligungspflicht,
den Abbruch,
bauliche Veränderungen am Äussern und im Innern sowie in der
Umgebung,
Materialwahl und Farbgebung,
technische Anlagen, wie Reklameeinrichtungen, Aussenantennen,
Hauszuleitungen, Liftaufbauten, Entlüftungen, Sonnenkollektoren,
die Nutzung der Gebäude oder von Gebäudeteilen sowie von Frei-
räumen,
Pflege und Unterhalt,
Restaurierung.
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Umgebungs-
schutz
Melde- und Be-
willigungspflicht
Um Ortsbild- und Denkmalschutzobjekte vor unerwünsch-
ten, insbesondere optischen, Einwirkungen aus der Umgebung zu be-
wahren, sind geeignete planungsrechtliche Massnahmen, wie Einteilung
in Freihaltezonen und/oder besondere Anordnungen, zu treffen.
1 Werden in oder an einer Baute oder Anlage Teile oder
Darstellungen entdeckt, denen künstlerischer oder kultur- und kunst-
geschichtlicher Wert zukommen könnte, wie Fresken, Riegel, Gebäude-
konstruktionen usw., so ist der Fund unverzüglich dem Gemeindevor-
stand15 und der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen. Die Fundsitua-
tion darf nicht verändert werden. Werden ortsgebundene archäologische
Gegenstände, wie Siedlungs- und Baureste, Gräber, Brandschichten,
Werkgruben, Befestigungen, Keramik, Schmuck, Werkzeuge, Textilien
und andere archäologische Fundstücke, gefunden, so ist der Fund unver-
züglich dem Gemeindevorstand15 und der Kantonsarchäologie anzu-
zeigen. Die Fundsituation darf nicht verändert werden.⁹
2 Gezielte Nachforschungen, insbesondere archäologische Grabun-
gen, bedürfen der Bewilligung des ARE. Gemeinden mit ausgewiese-
nen Fachstellen können vom ARE ermächtigt werden, solche Bewilli-
gungen auszustellen.12
Pflicht zur
Ausscheidung
Ausdehnung
Allgemeine
Erholungs-
gebiete
V. Kommunale Erholungsflächen
Die Pflicht der Gemeinden zur Ausscheidung von Erho-
lungsflächen im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanung ist gegeben,
soweit die durch übergeordnete Planungsträger gesicherte natürliche
Umgebung für die Naherholung der Bevölkerung nicht ausreicht.
Solche Erholungsflächen, die unter Vorbehalt von § 29 nicht
unter 45 m²/Einwohner betragen sollen, sind nach der Verordnung über
die einheitliche Darstellung der Richtplanung zu bezeichnen. Dabei ist
ein angemessenes Verhältnis zwischen allgemeinem (25–30 m²/E) und
besonderem (15–20 m²/E) Erholungsgebiet anzustreben.
1 Allgemeine Erholungsgebiete sind Grünflächen, für die
Erholung geeignete Trenngürtel, begleitende Grünzüge von Verkehrs-
anlagen sowie Wald- und Gewässerränder im geschützten Abstands-
bereich.
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2 Solche Flächen sind vorab dann als allgemeine Erholungsgebiete
geeignet, wenn sie hinreichend besonnt und ruhig sind, Aussicht oder
andere Vorzüge der Lage bieten und durch Fuss-, Wander- oder Rad-
wegnetze erschlossen sind.
1 Besondere Erholungsgebiete dienen der Intensiverholung Besondere
und sind namentlich Allmenden, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätze, Erholungs-
gebiete
Ski- und Schlittelabfahrten, Familiengärten und dergleichen.
2 Ihre lagemässige Eignung und der Grad der erforderlichen Er-
schliessung und Ausstattung beurteilen sich nach der besonderen
Zweckbestimmung.
VI. Inkraftsetzung
Kantonsrat und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt auf den vom
Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft4.
1 OS 46, 779 und GS V, 168.
2 LS 700.1.
3 SR 451.
4 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
5 Vom Kantonsrat genehmigt am 5. September 1977 (OS 46, 788).
6 Aufgehoben durch RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit
1. Oktober 1992 (OS 52, 146).
7 Fassung gemäss RRB vom 15. Januar 1992 (OS 52, 144). In Kraft seit 1. Okto-
ber 1992 (OS 52, 146).
8 Eingefügt durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999
(OS 55, 97).
9 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März 1999
(OS 55, 97).
10 Aufgehoben durch RRB vom 8. Juli 1998 (OS 55, 95). In Kraft seit 1. März
1999 (OS 55, 97).
11 Aufgehoben durch RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 319; ABI 2006, 1062). In
Kraft seit 15. Mai 2006.
12 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 602; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
13 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; AB1 2012-07-20). In
Kraft seit 1. April 2013.
14 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 2012 (OS 68, 127; AB1 2012-07-20). In Kraft
seit 1. April 2013.
15 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
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