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Art. 9 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 9

Bei der Umlegung nach Flächen sind bereits im Altbestand

ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis

ihres Erschliessungsgrades zwischen Alt- und Neubestand vom pro-

zentualen Abzug zu entlasten.

5. Zuteilung (§§ 139 ff. PBG)

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