701.13
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 9
Bei der Umlegung nach Flächen sind bereits im Altbestand
ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis
ihres Erschliessungsgrades zwischen Alt- und Neubestand vom pro-
zentualen Abzug zu entlasten.
5. Zuteilung (§§ 139 ff. PBG)