701.13
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 8
1 Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von § 138
Abs. 2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als
Vorfluter dienende Bäche und Dolen, Regenbecken, Abwasserpump-
werke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.
2 Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und
kleinere als Vorfluter dienende Gewässer wird je nach der getroffenen
Quartierplanbegrenzung bis zur Achse der projektierten Anlage oder
der Baulinie abgezogen.