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Art. 8 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 8

1 Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von § 138

Abs. 2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als

Vorfluter dienende Bäche und Dolen, Regenbecken, Abwasserpump-

werke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.

2 Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und

kleinere als Vorfluter dienende Gewässer wird je nach der getroffenen

Quartierplanbegrenzung bis zur Achse der projektierten Anlage oder

der Baulinie abgezogen.

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