701.13
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 7
1 Gestaltungspläne, die Grundlage für die Neuzuteilung sind,
müssen inhaltlich so genau sein, dass sie eine den gesetzlichen Bestim-
mungen entsprechende Umlegung gewährleisten.
2 Werden mit dem Quartierplan Sonderbauvorschriften erlassen und
wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen
die Neuzuteilungen sowohl bei einer Überbauung nach der allgemei-
nen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Son-
derbauvorschriften den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; in den
übrigen Fällen gilt Absatz 1.
2
Quartierplanverordnung
4. Abzüge (§ 138 PBG)