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Art. 7 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 7

1 Gestaltungspläne, die Grundlage für die Neuzuteilung sind,

müssen inhaltlich so genau sein, dass sie eine den gesetzlichen Bestim-

mungen entsprechende Umlegung gewährleisten.

2 Werden mit dem Quartierplan Sonderbauvorschriften erlassen und

wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen

die Neuzuteilungen sowohl bei einer Überbauung nach der allgemei-

nen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Son-

derbauvorschriften den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; in den

übrigen Fällen gilt Absatz 1.

2

Quartierplanverordnung

4. Abzüge (§ 138 PBG)

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