701.13
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 6
1 Baudenkmäler nach § 127 PBG sind Bauten und Anlagen,
die durch dauernde oder provisorische Schutzmassnahmen geschützt
sind.
2 Wird durch den Quartierplan die Beeinträchtigung eines inven-
tarisierten Schutzobjektes in Aussicht genommen, melden im privaten
Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan
die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Ge-
meindevorstand; hernach gilt § 213 PBG.
Inhalt und
Auswirkungen
3. Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften (§ 129 PBG)