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Art. 6 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 6

1 Baudenkmäler nach § 127 PBG sind Bauten und Anlagen,

die durch dauernde oder provisorische Schutzmassnahmen geschützt

sind.

2 Wird durch den Quartierplan die Beeinträchtigung eines inven-

tarisierten Schutzobjektes in Aussicht genommen, melden im privaten

Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan

die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Ge-

meindevorstand; hernach gilt § 213 PBG.

Inhalt und

Auswirkungen

3. Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften (§ 129 PBG)

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