Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.13 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5

Weitere als Quartierplangrenze in Frage kommende Hinder-

nisse im Sinne von § 124 Abs. 2 PBG, wie Bahnlinien, Zonengrenzen,

Baulinien und Grundstücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu

überprüfen.

III. Wald

IV. Übrige

Begrenzungen

Begriff

2. Baudenkmäler (§ 127 PBG)

← Art. 4 Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung) Art. 6 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →