701.13
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 5
Weitere als Quartierplangrenze in Frage kommende Hinder-
nisse im Sinne von § 124 Abs. 2 PBG, wie Bahnlinien, Zonengrenzen,
Baulinien und Grundstücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu
überprüfen.
III. Wald
IV. Übrige
Begrenzungen
Begriff
2. Baudenkmäler (§ 127 PBG)