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Art. 47 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 47

1 Solange der Erschliessungsplan während der Einführungs- Auslösung der

zeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von Baupflicht bei

der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden in Revision

hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von § 168 PBG ausserhalb befindlichem

des Erschliessungsplans.

Erschliessungs-

2 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschlies- plan

sungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet

oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen

gemäss § 94 Abs. 2 PBG hängig ist.

VI. Inkraftsetzung

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