701.13
CH-ZH
Art. 47 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 47
1 Solange der Erschliessungsplan während der Einführungs- Auslösung der
zeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von Baupflicht bei
der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden in Revision
hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von § 168 PBG ausserhalb befindlichem
des Erschliessungsplans.
Erschliessungs-
2 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschlies- plan
sungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet
oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen
gemäss § 94 Abs. 2 PBG hängig ist.
VI. Inkraftsetzung