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701.13 CH-ZH

Art. 46 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 46

1 Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht ein-

geleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevor-

stand einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands

privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 355 Abs. 2 PBG.

12

Quartierplanverordnung

701.13

2 Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne

können durch Teilrevision dem neuen Recht unterstellt werden, soweit

dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Der-

artige Teilrevisionen haben sich auf die gesetzlich notwendigen Anpas-

sungen und Ergänzungen zu beschränken.

fehlendem oder

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