701.13
CH-ZH
Art. 46 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 46
1 Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht ein-
geleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevor-
stand einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands
privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 355 Abs. 2 PBG.
12
Quartierplanverordnung
701.13
2 Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne
können durch Teilrevision dem neuen Recht unterstellt werden, soweit
dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Der-
artige Teilrevisionen haben sich auf die gesetzlich notwendigen Anpas-
sungen und Ergänzungen zu beschränken.
fehlendem oder