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Art. 45 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 45

Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Ver-

fahren nicht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder

eines Grundeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Auf-

sichtsbehörde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im

Quartierplanverfahren.

Unterstellung

altrechtlicher

Quartierpläne

unter neues

Recht

V. Übergangsrecht

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