701.13
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 45
Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Ver-
fahren nicht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder
eines Grundeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Auf-
sichtsbehörde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im
Quartierplanverfahren.
Unterstellung
altrechtlicher
Quartierpläne
unter neues
Recht
V. Übergangsrecht