Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.13 CH-ZH

Art. 44 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44

1 Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im

zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeb-

lichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Bau-

pflicht besteht.

2 Für die Gesuchstellung findet § 40 sinngemäss Anwendung.

← Art. 43 Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung) Art. 45 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →