701.13
CH-ZH
Art. 44 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 44
1 Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im
zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeb-
lichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Bau-
pflicht besteht.
2 Für die Gesuchstellung findet § 40 sinngemäss Anwendung.