701.13
CH-ZH
Art. 43 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 43
Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden
untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmel-
dung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geld-
ausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauauf-
sicht, das Abrechnungswesen und die Erhebung der Verfahrenskosten.