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Art. 43 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 43

Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden

untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmel-

dung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geld-

ausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauauf-

sicht, das Abrechnungswesen und die Erhebung der Verfahrenskosten.

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