Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.13 CH-ZH

Art. 42 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42

1 Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen,

fassen die Gemeindevorstände der gelegenen Sache getrennt.

2 Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich

möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen.

3 Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies ein-

heitlich kundzumachen.

← Art. 41 Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung) Art. 43 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →