701.13
CH-ZH
Art. 42 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 42
1 Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen,
fassen die Gemeindevorstände der gelegenen Sache getrennt.
2 Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich
möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen.
3 Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies ein-
heitlich kundzumachen.