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Art. 41 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 41

Die Planausarbeitung erfolgt in gemeinsamen Grundeigen-

tümerversammlungen und in der Regel unter der Leitung einer gemein-

samen Quartierplankommission, in der die Gemeinden möglichst gleich-

mässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen

nötigenfalls mehr als fünf Mitglieder umfassen.

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