701.13
CH-ZH
Art. 41 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 41
Die Planausarbeitung erfolgt in gemeinsamen Grundeigen-
tümerversammlungen und in der Regel unter der Leitung einer gemein-
samen Quartierplankommission, in der die Gemeinden möglichst gleich-
mässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen
nötigenfalls mehr als fünf Mitglieder umfassen.