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Art. 40 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 40

Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land

in zwei oder mehreren Gemeinden, ist auf Gesuch eines Grundeigen-

tümers oder bei Einleitung von Amtes wegen einer Gemeinde in allen

betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten.

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