701.13
CH-ZH
Art. 40 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 40
Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land
in zwei oder mehreren Gemeinden, ist auf Gesuch eines Grundeigen-
tümers oder bei Einleitung von Amtes wegen einer Gemeinde in allen
betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten.