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Art. 4 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 4

Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom

kantonalen Forstdienst festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als

Begrenzung, sofern nicht die Tiefe des im Zonenplan festgesetzten

Waldabstands eine abweichende Regelung rechtfertigt.

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