701.13
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 4
Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom
kantonalen Forstdienst festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als
Begrenzung, sofern nicht die Tiefe des im Zonenplan festgesetzten
Waldabstands eine abweichende Regelung rechtfertigt.