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701.13 CH-ZH

Art. 39 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 39

1 An der Grundeigentümerversammlung nehmen die Betei- Grund-

ligten persönlich oder mittels eines schriftlich bevollmächtigten Ver- eigentümer-

treters teil.

2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die

Ausführungen der Quartierplankommission und die Anregungen sowie

Begehren der Grundeigentümer samt Begründung aufgenommen wer-

den, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung

wesentlich sind.

3 Das Protokoll wird innert sechs Tagen an die Teilnahmeberechtig-

ten versandt.

4 Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Proto-

kolls beim Gemeindevorstand oder Bauamt schriftlich Berichtigungen

begehren, haben die Richtigkeit des Protokolls anerkannt.

versammlungen

1.1.18-99

11

701.13

IV. Mitwirkung mehrerer Gemeinden

Quartierplanverordnung

Einleitung

Plan-

ausarbeitung

Beschluss-

fassung und

Kundmachung

Interne

Regelungen

Auslösung

der Baupflicht

Aufsicht

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