Art. 39 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 39
1 An der Grundeigentümerversammlung nehmen die Betei- Grund-
ligten persönlich oder mittels eines schriftlich bevollmächtigten Ver- eigentümer-
treters teil.
2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die
Ausführungen der Quartierplankommission und die Anregungen sowie
Begehren der Grundeigentümer samt Begründung aufgenommen wer-
den, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung
wesentlich sind.
3 Das Protokoll wird innert sechs Tagen an die Teilnahmeberechtig-
ten versandt.
4 Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Proto-
kolls beim Gemeindevorstand oder Bauamt schriftlich Berichtigungen
begehren, haben die Richtigkeit des Protokolls anerkannt.
versammlungen
1.1.18-99
11
701.13
IV. Mitwirkung mehrerer Gemeinden
Quartierplanverordnung
Einleitung
Plan-
ausarbeitung
Beschluss-
fassung und
Kundmachung
Interne
Regelungen
Auslösung
der Baupflicht
Aufsicht