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Art. 38 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 38

1 Die Quartierplankommission im Sinne von § 130 PBG wird Quartierplan-

vom Gemeindevorstand auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. kommission

2 Die Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens fünf

ordentlichen Mitgliedern; nach Möglichkeit sollen ihr auch Sachver-

ständige angehören.

3 Für das Wahlverfahren und die Wählbarkeit gilt das Gesetz über

die politischen Rechte vom 1. September 20032, für den Ausstand § 5 a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.7

ren.

4 Die Beschlüsse der Quartierplankommission sind zu protokollie-

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