701.13
CH-ZH
Art. 38 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 38
1 Die Quartierplankommission im Sinne von § 130 PBG wird Quartierplan-
vom Gemeindevorstand auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. kommission
2 Die Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
ordentlichen Mitgliedern; nach Möglichkeit sollen ihr auch Sachver-
ständige angehören.
3 Für das Wahlverfahren und die Wählbarkeit gilt das Gesetz über
die politischen Rechte vom 1. September 20032, für den Ausstand § 5 a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.7
ren.
4 Die Beschlüsse der Quartierplankommission sind zu protokollie-