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Art. 37 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 37

Gesuche um den Bau quartierplanlicher Anlagen durch die II. Baugesuche

Gemeinde haben zu enthalten

a. Ausführungen, ob ein Gesuch im Sinne von § 167 oder § 168 PBG

gestellt wird,

b. Grundbuchauszüge, aus denen die Verfügungsgewalt der Gesuch-

steller hervorgeht,

c. den Nachweis, dass eine Einigung über den privaten Bau nicht er-

zielt werden konnte,

d. im Falle von Gebietssanierungen den Nachweis, dass die nach-

gesuchten Bauarbeiten nach den zeitlichen Festlegungen des Quar-

tierplans fällig und allenfalls vorgängig durchzuführende Mutatio-

nen grundbuchlich vollzogen sind.

III. Organisatorische Bestimmungen

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