701.13
CH-ZH
Art. 37 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 37
Gesuche um den Bau quartierplanlicher Anlagen durch die II. Baugesuche
Gemeinde haben zu enthalten
a. Ausführungen, ob ein Gesuch im Sinne von § 167 oder § 168 PBG
gestellt wird,
b. Grundbuchauszüge, aus denen die Verfügungsgewalt der Gesuch-
steller hervorgeht,
c. den Nachweis, dass eine Einigung über den privaten Bau nicht er-
zielt werden konnte,
d. im Falle von Gebietssanierungen den Nachweis, dass die nach-
gesuchten Bauarbeiten nach den zeitlichen Festlegungen des Quar-
tierplans fällig und allenfalls vorgängig durchzuführende Mutatio-
nen grundbuchlich vollzogen sind.
III. Organisatorische Bestimmungen