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Art. 36 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 36

1 Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Ver-

fahren nach § 166 PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem

Gemeindevorstand oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmi-

gung zu unterbreiten.

2 Abweichungen vom genehmigten Projekt sind nur im Einverneh-

men mit dem Gemeindevorstand oder dem zuständigen Werkträger

gestattet.

3 Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmi-

gungspflichtige Bauarbeiten zu überprüfen und, falls es die Umstände

erfordern, die Inangriffnahme einzelner Bauabschnitte von einer be-

sonderen Kontrolle abhängig zu machen.

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Quartierplanverordnung

701.13

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