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CH-ZH
Art. 36 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 36
1 Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Ver-
fahren nach § 166 PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem
Gemeindevorstand oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmi-
gung zu unterbreiten.
2 Abweichungen vom genehmigten Projekt sind nur im Einverneh-
men mit dem Gemeindevorstand oder dem zuständigen Werkträger
gestattet.
3 Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmi-
gungspflichtige Bauarbeiten zu überprüfen und, falls es die Umstände
erfordern, die Inangriffnahme einzelner Bauabschnitte von einer be-
sonderen Kontrolle abhängig zu machen.
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Quartierplanverordnung
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