701.13
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 35
Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Ge-
bietssanierung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern
dem Gemeindevorstand zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen
Vollzug und Durchführung des Geldausgleichs schriftlich zu melden.