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Art. 35 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 35

Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Ge-

bietssanierung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern

dem Gemeindevorstand zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen

Vollzug und Durchführung des Geldausgleichs schriftlich zu melden.

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