Art. 33 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 33
1 Für die Durchführung des Quartierplans notwendige Son-
derbauvorschriften und Gestaltungspläne (§ 7 Abs. 1), deren Erlass in
die gleiche Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§§ 88
und 86 Abs. 2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinigten
Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Ge-
meindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei
Zuständigkeit des Gemeindevorstands erfolgt die Zustimmung zu
entsprechenden privaten Gestaltungsplänen zusammen mit der Quar-
tierplanfestsetzung.
2 Bei abweichender Zuständigkeit wird unmittelbar anschliessend
an den Beschluss über die Sonderbauvorschriften oder den Gestal-
tungsplan - allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Anpas-
sung im hiefür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan fest-
gesetzt.
3 Quartierplan sowie Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan
werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.
4 Für den Rechtsschutz gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Ver-
fahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen.