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Art. 33 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 33

1 Für die Durchführung des Quartierplans notwendige Son-

derbauvorschriften und Gestaltungspläne (§ 7 Abs. 1), deren Erlass in

die gleiche Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§§ 88

und 86 Abs. 2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinigten

Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Ge-

meindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei

Zuständigkeit des Gemeindevorstands erfolgt die Zustimmung zu

entsprechenden privaten Gestaltungsplänen zusammen mit der Quar-

tierplanfestsetzung.

2 Bei abweichender Zuständigkeit wird unmittelbar anschliessend

an den Beschluss über die Sonderbauvorschriften oder den Gestal-

tungsplan - allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Anpas-

sung im hiefür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan fest-

gesetzt.

3 Quartierplan sowie Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan

werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.

4 Für den Rechtsschutz gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Ver-

fahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen.

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