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701.13 CH-ZH

Art. 32 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 32

1 Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Ziel-2. Gebiets-

setzung überdies

sanierung

a. genaue Angaben über die zulässige Bewerbung der Neubauten

und ihrer Umschwünge,

b. Ordnung des Rechtsübergangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht,

c. Regelung der Bauabwicklung,

d. Regelung der Ersatzbeschaffung für Betriebe der Quartierversor-

gung,

e. Vorkehren zum Schutz der Mieter.

1.1.18-99

9

701.13 Quartierplanverordnung

D. Festsetzung

bei Sonderbau-

vorschriften und

Gestaltungs-

plänen

E. Genehmigung

F. Vollzug

G. Bau der

Erschliessungs-

anlagen

I. Projekt-

genehmigung

und Aufsicht

2 Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanie-

rung beizulegen.

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