701.13
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 32
1 Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Ziel-2. Gebiets-
setzung überdies
sanierung
a. genaue Angaben über die zulässige Bewerbung der Neubauten
und ihrer Umschwünge,
b. Ordnung des Rechtsübergangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht,
c. Regelung der Bauabwicklung,
d. Regelung der Ersatzbeschaffung für Betriebe der Quartierversor-
gung,
e. Vorkehren zum Schutz der Mieter.
1.1.18-99
9
701.13 Quartierplanverordnung
D. Festsetzung
bei Sonderbau-
vorschriften und
Gestaltungs-
plänen
E. Genehmigung
F. Vollzug
G. Bau der
Erschliessungs-
anlagen
I. Projekt-
genehmigung
und Aufsicht
2 Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanie-
rung beizulegen.