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Art. 31 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 31

1 Der bereinigte Quartierplan umfasst je nach den konkre- IV. Bereinigter

ten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile

Entwurf

1. Allgemein

a. Plan des Beizugsgebiets,

b. Grundeigentümertabelle,

c. Pläne 1:500 oder 1:1000 über den Alt- und Neubestand,

d. Zuteilungstabelle,

e. Vermessungsplan,

f. Baulinienplan,

g. Niveaulinienplan,

h. Plan der gemeinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,

i. Ordnung der Rechtsverhältnisse und Regelung des Baus von ge-

meinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,

k. Werkleitungsplan,

1. technischer Bericht,

m. Begründung, Aufhebung und Änderung von beschränkten ding-

lichen Rechten und vorgemerkten persönlichen Rechten,

n. Ordnung des Geldausgleichs,

o. Kostenverlegerplan und -tabelle für die quartierplanlichen Anlagen.

2 Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nach-

führungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer

definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsver-

hältnisse ist in der Regel das zuständige Grundbuchamt beizuziehen.

3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne

und Aufstellungen zusammengefasst werden.

4 Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind bei-

zulegen.

5 Dem Quartierplan ist eine Schätzung der Kosten für den Bau der

quartierplanlichen Anlagen beizulegen.

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