Art. 31 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 31
1 Der bereinigte Quartierplan umfasst je nach den konkre- IV. Bereinigter
ten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile
Entwurf
1. Allgemein
a. Plan des Beizugsgebiets,
b. Grundeigentümertabelle,
c. Pläne 1:500 oder 1:1000 über den Alt- und Neubestand,
d. Zuteilungstabelle,
e. Vermessungsplan,
f. Baulinienplan,
g. Niveaulinienplan,
h. Plan der gemeinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
i. Ordnung der Rechtsverhältnisse und Regelung des Baus von ge-
meinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
k. Werkleitungsplan,
1. technischer Bericht,
m. Begründung, Aufhebung und Änderung von beschränkten ding-
lichen Rechten und vorgemerkten persönlichen Rechten,
n. Ordnung des Geldausgleichs,
o. Kostenverlegerplan und -tabelle für die quartierplanlichen Anlagen.
2 Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nach-
führungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer
definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsver-
hältnisse ist in der Regel das zuständige Grundbuchamt beizuziehen.
3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne
und Aufstellungen zusammengefasst werden.
4 Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind bei-
zulegen.
5 Dem Quartierplan ist eine Schätzung der Kosten für den Bau der
quartierplanlichen Anlagen beizulegen.