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Art. 30 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 30

1 Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG sind schriftlich

einzureichen.

2 Bei Gebietssanierungen sind innert gleicher Frist und mit gleicher

Rechtswirkung wie in § 155 PBG Begehren zu stellen

a. auf Erhaltung bestehender Gebäude (§§ 127 und 196 PBG),

b. zum Grundkonzept der vorgesehenen Neuüberbauung und Umge-

bungsgestaltung (Gestaltungsplan),

c. auf Entlassung des eigenen Grundstücks und solcher von Dritten

(§ 188 PBG),

d. um eine andere Neuzuteilung in wertmässiger, örtlicher, bewer-

bungsmässiger und rechtlicher Hinsicht.

3 Inhaber von Versorgungsbetrieben, die nicht innert der Frist von

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