701.13
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 30
1 Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG sind schriftlich
einzureichen.
2 Bei Gebietssanierungen sind innert gleicher Frist und mit gleicher
Rechtswirkung wie in § 155 PBG Begehren zu stellen
a. auf Erhaltung bestehender Gebäude (§§ 127 und 196 PBG),
b. zum Grundkonzept der vorgesehenen Neuüberbauung und Umge-
bungsgestaltung (Gestaltungsplan),
c. auf Entlassung des eigenen Grundstücks und solcher von Dritten
(§ 188 PBG),
d. um eine andere Neuzuteilung in wertmässiger, örtlicher, bewer-
bungsmässiger und rechtlicher Hinsicht.
3 Inhaber von Versorgungsbetrieben, die nicht innert der Frist von