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701.13 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 3

1 Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist II. Gewässer

massgeblich

a. bei Gewässern mit eigener Parzelle die Grundstückgrenze,

b. bei Servitutsgewässern der Bachrand,

1.1.18-99

1

701.13

Quartierplanverordnung

c. bei geplanten Gewässerführungen die festgesetzte oder projek-

tierte Baulinie für Fluss- und Bachkorrektionen; bei kleineren, im

Sinne von § 8 Abs. 1 als Vorfluter dienenden Gewässern die Bau-

linienachse.

2 Baulinien für Fluss- oder Bachkorrektionen sind in sinngemässer

Anwendung von § 125 PBG festzusetzen.

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