701.13
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 3
1 Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist II. Gewässer
massgeblich
a. bei Gewässern mit eigener Parzelle die Grundstückgrenze,
b. bei Servitutsgewässern der Bachrand,
1.1.18-99
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Quartierplanverordnung
c. bei geplanten Gewässerführungen die festgesetzte oder projek-
tierte Baulinie für Fluss- und Bachkorrektionen; bei kleineren, im
Sinne von § 8 Abs. 1 als Vorfluter dienenden Gewässern die Bau-
linienachse.
2 Baulinien für Fluss- oder Bachkorrektionen sind in sinngemässer
Anwendung von § 125 PBG festzusetzen.