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Art. 29 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 29

1 Der überarbeitete Entwurf im Sinne von § 154 PBG hat

die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber

soweit zu konkretisieren und zu vervollständigen, dass Begehren im

Sinne von § 155 Abs. 1 PBG und bei Gebietssanierungen von § 30

gestellt werden können.

2 Die in Aussicht genommene Ersatzbeschaffung für Versorgungs-

betriebe bei Gebietssanierungen im Sinne von § 194 PBG ist den ent-

sprechenden Betriebsinhabern ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

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