701.13
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 29
1 Der überarbeitete Entwurf im Sinne von § 154 PBG hat
die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber
soweit zu konkretisieren und zu vervollständigen, dass Begehren im
Sinne von § 155 Abs. 1 PBG und bei Gebietssanierungen von § 30
gestellt werden können.
2 Die in Aussicht genommene Ersatzbeschaffung für Versorgungs-
betriebe bei Gebietssanierungen im Sinne von § 194 PBG ist den ent-
sprechenden Betriebsinhabern ebenfalls schriftlich mitzuteilen.