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Art. 28 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 28

1 Bei Gebietssanierungen sind zusätzlich zu den Unterlagen

gemäss § 27 vorzulegen

a. Angaben über die in Aussicht zu nehmenden Anstrengungen zum

Schutze der Eigentümer, Mieter und Pächter im Sinne von § 195

PBG,

b. Angaben über den baulichen Zustand der bestehenden Gebäude

im Sinne von § 196 PBG,

c. Vorstellungen über den Vollzug des Rechtsübergangs im Sinne von

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