701.13
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 28
1 Bei Gebietssanierungen sind zusätzlich zu den Unterlagen
gemäss § 27 vorzulegen
a. Angaben über die in Aussicht zu nehmenden Anstrengungen zum
Schutze der Eigentümer, Mieter und Pächter im Sinne von § 195
PBG,
b. Angaben über den baulichen Zustand der bestehenden Gebäude
im Sinne von § 196 PBG,
c. Vorstellungen über den Vollzug des Rechtsübergangs im Sinne von