Art. 27 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 27
Der erste Entwurf im Sinne von § 151 PBG hat je nach den C. Plan-
konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in ausarbeitung
grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben
a. Plan des Beizugsgebiets,
b. neue Grenzen,
c. Neuzuteilungen unter Angabe der Zirkaflächenmasse beziehungs-
weise -wertquoten,
d. öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen im Sinne von § 138
Abs. 2 lit. b PBG,
e. Plan der quartierplanmässigen Erschliessungsanlagen, wie Stras-
sen, Wege und Werkleitungen,
f. Baulinienentwürfe,
g. Plan der vorgesehenen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Aus-
rüstungen und hiefür in Aussicht genommene rechtliche Regelung,
h. Entwürfe für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne,
i. provisorische Schätzung allfälliger Geldausgleiche und proviso-
rischer Verleger der Erstellungskosten,
k. Erläuterungen besonderer Massnahmen, wie von Beseitigungen
bestehender Gebäude, von Vorkehrungen hinsichtlich gesetzlicher
Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten,
Grundlasten oder vorgemerkter persönlicher Rechte, von Zusam-
menlegungen einzelner Grundstücke, von Auskäufen und von be-
sonderen Zuteilungsansprüchen des Gemeinwesens.
1.1.18-99
7
I. Erster
Entwurf
1. Allgemein
701.13 Quartierplanverordnung