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701.13 CH-ZH

Art. 27 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 27

Der erste Entwurf im Sinne von § 151 PBG hat je nach den C. Plan-

konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in ausarbeitung

grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben

a. Plan des Beizugsgebiets,

b. neue Grenzen,

c. Neuzuteilungen unter Angabe der Zirkaflächenmasse beziehungs-

weise -wertquoten,

d. öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen im Sinne von § 138

Abs. 2 lit. b PBG,

e. Plan der quartierplanmässigen Erschliessungsanlagen, wie Stras-

sen, Wege und Werkleitungen,

f. Baulinienentwürfe,

g. Plan der vorgesehenen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Aus-

rüstungen und hiefür in Aussicht genommene rechtliche Regelung,

h. Entwürfe für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne,

i. provisorische Schätzung allfälliger Geldausgleiche und proviso-

rischer Verleger der Erstellungskosten,

k. Erläuterungen besonderer Massnahmen, wie von Beseitigungen

bestehender Gebäude, von Vorkehrungen hinsichtlich gesetzlicher

Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten,

Grundlasten oder vorgemerkter persönlicher Rechte, von Zusam-

menlegungen einzelner Grundstücke, von Auskäufen und von be-

sonderen Zuteilungsansprüchen des Gemeinwesens.

1.1.18-99

7

I. Erster

Entwurf

1. Allgemein

701.13 Quartierplanverordnung

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