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Art. 26 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 26

1 Bei Gebietssanierungen ist überdies zu entscheiden, ob II. Gebiets-

eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.

sanierung

2 Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischen-

entscheide nach § 25 Abs. 1 erfolgen zwingend während der dort vor-

geschriebenen Frist.

3 Vor dem Entscheid ist mindestens eine orientierende Vorver-

sammlung durchzuführen.

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