701.13
CH-ZH
Art. 26 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 26
1 Bei Gebietssanierungen ist überdies zu entscheiden, ob II. Gebiets-
eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.
sanierung
2 Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischen-
entscheide nach § 25 Abs. 1 erfolgen zwingend während der dort vor-
geschriebenen Frist.
3 Vor dem Entscheid ist mindestens eine orientierende Vorver-
sammlung durchzuführen.