Art. 25 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 25
1 Nach der rechtskräftigen Verfahrenseinleitung und vor der
ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der
Gemeindevorstands, ob
a. Sonderbauvorschriften oder ein Gestaltungsplan ausgearbeitet
werden sollen,
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Quartierplanverordnung
b. eine Umlegung nach Werten geboten ist,
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c. Mindestgrössen für die Neuzuteilung vorgeschrieben werden.
2 In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch
bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getrof-
fen werden.
3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, kann vor diesen Zwischen-
entscheiden eine orientierende Vorversammlung durchgeführt wer-
den, zu der alle Beteiligten im Sinne von § 152 Abs. 1 PBG einzuladen
sind; § 152 Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung.
4 Derartige Entscheide sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.