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Art. 25 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 25

1 Nach der rechtskräftigen Verfahrenseinleitung und vor der

ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der

Gemeindevorstands, ob

a. Sonderbauvorschriften oder ein Gestaltungsplan ausgearbeitet

werden sollen,

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Quartierplanverordnung

b. eine Umlegung nach Werten geboten ist,

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c. Mindestgrössen für die Neuzuteilung vorgeschrieben werden.

2 In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch

bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getrof-

fen werden.

3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, kann vor diesen Zwischen-

entscheiden eine orientierende Vorversammlung durchgeführt wer-

den, zu der alle Beteiligten im Sinne von § 152 Abs. 1 PBG einzuladen

sind; § 152 Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung.

4 Derartige Entscheide sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

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