701.13
CH-ZH
Art. 23 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 23
Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung ist insbesondere
über die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweck-
mässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden; ferner ist auf allen-
falls notwendige Neuanlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrs-
wege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler
hinzuweisen.