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Art. 23 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 23

Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung ist insbesondere

über die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweck-

mässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden; ferner ist auf allen-

falls notwendige Neuanlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrs-

wege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler

hinzuweisen.

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