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Art. 22 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 22

1 Gesuche um Einleitung einer Gebietssanierung haben über-

dies zu enthalten

a. eine Begründung, weshalb das in Aussicht genommene Gebiet im

Sinne der §§ 186 und 187 PBG sanierungsbedürftig ist,

b. eine Begründung für die in Aussicht genommene Gebietsabgren-

zung im Sinne von § 188 PBG,

c. ein grundbuchamtliches Grundeigentümerverzeichnis mit Angabe

der Grundstücksflächen im Beizugsgebiet,

d. den Nachweis des erforderlichen Quorums.

2 Die Eigentümer, die das notwendige Quorum im Sinne von § 190

PBG bilden, haben das Gesuch zu unterzeichnen.

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