701.13
CH-ZH
Art. 21 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 21
Gesuchen um Durchführung einer Grenzbereinigung im
Sinne von § 181 PBG ist lediglich eine Kopie des Grundbuchplans, der
die beteiligten Grundstücke umfasst, und ein Grundbuchauszug über
diese beizulegen.