701.13
CH-ZH
Art. 200 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 200
PBG und die Durchführung des Baus im Sinne von § 201
PBG.
2 Bei Gesamterneuerungen sind überdies erforderlich
a. der Sozialbericht in ausgearbeiteter Form, soweit er den bestehen-
den Zustand würdigt; im Übrigen als grundsätzlicher Ausblick auf
die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Erneuerung,
b. eine Liste jener Inhaber von Versorgungsbetrieben, die für die
Bauzeit Ersatzräume im Sinne von § 194 PBG begehren, und Vor-
schläge darüber, wie und wie weit diese Begehren erfüllt werden
können.