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Art. 200 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 200

PBG und die Durchführung des Baus im Sinne von § 201

PBG.

2 Bei Gesamterneuerungen sind überdies erforderlich

a. der Sozialbericht in ausgearbeiteter Form, soweit er den bestehen-

den Zustand würdigt; im Übrigen als grundsätzlicher Ausblick auf

die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Erneuerung,

b. eine Liste jener Inhaber von Versorgungsbetrieben, die für die

Bauzeit Ersatzräume im Sinne von § 194 PBG begehren, und Vor-

schläge darüber, wie und wie weit diese Begehren erfüllt werden

können.

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