701.13
CH-ZH
Art. 20 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 20
Gesuche um Zustimmung zur Einleitung privater Quartier-
planverfahren im Sinne von § 132 PBG haben überdies ein grundbuch-
amtliches Verzeichnis der Grundeigentümer zu enthalten; das Gesuch
ist von den Eigentümern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zu
unterzeichnen.