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Art. 20 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 20

Gesuche um Zustimmung zur Einleitung privater Quartier-

planverfahren im Sinne von § 132 PBG haben überdies ein grundbuch-

amtliches Verzeichnis der Grundeigentümer zu enthalten; das Gesuch

ist von den Eigentümern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zu

unterzeichnen.

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