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Art. 2 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 2

1 Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht aus- B. Beizugsgebiet

baubedürftige Strassen oder Fusswege begrenzt, gilt der quartierplan- I. Strassen und

seitige Strassen- oder Wegrand als Begrenzung.

Wege

2 Bei vorgesehenen Strassen mit rechtskräftigen oder projektierten

Baulinien ist auf die Strassenachse abzustellen; fehlt ein konkretes

Bauprojekt, gilt die Baulinienachse.

3 Vorgesehene Quartierstrassen dürfen das Quartierplangebiet nur

soweit begrenzen, als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine

baurechtliche Erschliessungsfunktion zukommt.

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