701.13
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 2
1 Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht aus- B. Beizugsgebiet
baubedürftige Strassen oder Fusswege begrenzt, gilt der quartierplan- I. Strassen und
seitige Strassen- oder Wegrand als Begrenzung.
Wege
2 Bei vorgesehenen Strassen mit rechtskräftigen oder projektierten
Baulinien ist auf die Strassenachse abzustellen; fehlt ein konkretes
Bauprojekt, gilt die Baulinienachse.
3 Vorgesehene Quartierstrassen dürfen das Quartierplangebiet nur
soweit begrenzen, als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine
baurechtliche Erschliessungsfunktion zukommt.