Art. 19 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 19
1 Gesuche um Verfahrenseinleitung oder um Zustimmung A. Verfahrens-
zu derselben im Sinne der §§ 132, 147 und 190 PBG haben zu enthalten: einleitung
a. die Bezeichnung der Quartierplanart (§§ 131 ff., 137 ff., 178 und 186 I. Allgemein
PBG),
b. eine allgemeine Umschreibung des Zwecks des nachgesuchten
Verfahrens (§§ 123, 178 und 187 PBG),
c. als Unterlage eine Kopie des Grundbuchplans über das fragliche
Gebiet und seine nähere Umgebung, der die Namen der Grund-
eigentümer, die geltenden Baulinien und namentlich bei Teilquar-
tierplänen im Sinne von § 123 Abs. 2 PBG weitere für die Beurtei-
lung erforderliche Angaben aufweist.
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701.13
Quartierplanverordnung
2 Gesuch und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzu-
reichen.
3 Wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, sind die glei-
chen Unterlagen zu den Akten zu nehmen.