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Art. 18 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 18

Versorgungsbetriebe im Sinne von § 194 PBG sind Betriebe, Versorgungs-

die den Bewohnern des Sanierungsgebiets und seiner näheren Um- betriebe

gebung Güter und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf anbieten,

wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coif-

feure und Wirtschaften.

II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

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