701.13
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 18
Versorgungsbetriebe im Sinne von § 194 PBG sind Betriebe, Versorgungs-
die den Bewohnern des Sanierungsgebiets und seiner näheren Um- betriebe
gebung Güter und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf anbieten,
wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coif-
feure und Wirtschaften.
II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen