701.13
CH-ZH
Art. 17 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 17
Im Sozialbericht nach § 193 PBG sind namentlich darzustel- Sozialbericht
a. der bestehende Zustand des Sanierungsgebiets und soweit erfor-
derlich seiner Umgebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
hinsichtlich der Bausubstanz, der Bevölkerungsstruktur, der Um-
welteinflüsse, der Ausstattung, der Erholung und der Erschliessung,
alles in sinngemässer Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 lit. a, c, d, e,
g und i PBG,
b. gegebenenfalls die als wichtige Zeugen einer politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Epoche auftretenden Schutzobjekte,
c. die möglichen Auswirkungen der Erneuerung auf die nach lit. a
und b beurteilten Eigenheiten des Sanierungsgebiets.