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Art. 17 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 17

Im Sozialbericht nach § 193 PBG sind namentlich darzustel- Sozialbericht

a. der bestehende Zustand des Sanierungsgebiets und soweit erfor-

derlich seiner Umgebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung

hinsichtlich der Bausubstanz, der Bevölkerungsstruktur, der Um-

welteinflüsse, der Ausstattung, der Erholung und der Erschliessung,

alles in sinngemässer Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 lit. a, c, d, e,

g und i PBG,

b. gegebenenfalls die als wichtige Zeugen einer politischen, wirt-

schaftlichen oder sozialen Epoche auftretenden Schutzobjekte,

c. die möglichen Auswirkungen der Erneuerung auf die nach lit. a

und b beurteilten Eigenheiten des Sanierungsgebiets.

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