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Art. 16 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 16

Teilerneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 2 PBG sind Ge- Gesamt- und

bietssanierungen, die sich inhaltlich auf eine Beseitigung oder bauliche Teilerneuerung

Sanierung missständlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstel-

lung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Ausrüstungen beschränken;

alle anderen Gebietssanierungen sind Gesamterneuerungen im Sinne

von § 191 Abs. 1 PBG.

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