701.13
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 16
Teilerneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 2 PBG sind Ge- Gesamt- und
bietssanierungen, die sich inhaltlich auf eine Beseitigung oder bauliche Teilerneuerung
Sanierung missständlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstel-
lung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Ausrüstungen beschränken;
alle anderen Gebietssanierungen sind Gesamterneuerungen im Sinne
von § 191 Abs. 1 PBG.
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