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701.13 CH-ZH

Art. 155 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 155

PBG auf die verlangte Beschaffung von Ersatzräumen schriftlich

verzichten, werden unter den Voraussetzungen von § 194 Abs. 2 PBG

ersatzpflichtig.

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Quartierplanverordnung

701.13

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