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701.13 CH-ZH

Art. 15 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 15

Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem

Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die

administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss

von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldaus-

gleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und

Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebiets-

sanierungen zusätzlich diejenigen für den Sozialbericht und die spätere

Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversor-

gung und den Schutz der Mieter.

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Quartierplanverordnung

8. Besondere Begriffe und Institute der Gebietssanierung

(§§ 186 ff. PBG)

701.13

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