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CH-ZH
Art. 15 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 15
Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem
Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die
administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss
von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldaus-
gleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und
Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebiets-
sanierungen zusätzlich diejenigen für den Sozialbericht und die spätere
Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversor-
gung und den Schutz der Mieter.
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Quartierplanverordnung
8. Besondere Begriffe und Institute der Gebietssanierung
(§§ 186 ff. PBG)
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