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Art. 14 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 14

Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen

Anlagen anfallenden Kosten, wie diejenigen für die Projektierung,

Submission, Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.

7. Verfahrenskosten (§ 177 PBG)

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