701.13
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 14
Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen
Anlagen anfallenden Kosten, wie diejenigen für die Projektierung,
Submission, Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.
7. Verfahrenskosten (§ 177 PBG)