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Art. 13 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 13

Kleingrundbesitz im Sinne von § 174 PBG liegt vor, wenn

der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Aus-

masses seines Grundeigentums im gesamten Bauzonengebiet die vor-

aussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe

noch durch Aufnahme von Grundpfanddarlehen wirtschaftlich verant-

wortbar finanziert werden können. Vorbehalten bleibt die Beurteilung

der Härte des Einzelfalls aufgrund der sonstigen persönlichen Verhält-

nisse des Gesuchstellers.

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