701.13
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 13
Kleingrundbesitz im Sinne von § 174 PBG liegt vor, wenn
der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Aus-
masses seines Grundeigentums im gesamten Bauzonengebiet die vor-
aussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe
noch durch Aufnahme von Grundpfanddarlehen wirtschaftlich verant-
wortbar finanziert werden können. Vorbehalten bleibt die Beurteilung
der Härte des Einzelfalls aufgrund der sonstigen persönlichen Verhält-
nisse des Gesuchstellers.