701.13
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 12
Überbaut im Sinne der §§ 168 Abs. 3 und 170 PBG sind
Grundstücke, die Bauten und Anlagen enthalten, welche eine Er-
schliessung im Sinne der §§ 236 und 237 PBG voraussetzen.