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Art. 12 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 12

Überbaut im Sinne der §§ 168 Abs. 3 und 170 PBG sind

Grundstücke, die Bauten und Anlagen enthalten, welche eine Er-

schliessung im Sinne der §§ 236 und 237 PBG voraussetzen.

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