Art. 11 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 11
1 Die Pflicht zum Bau öffentlicher Verkehrswege und Ver-
sorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die für die bau-
rechtliche Erschliessung des im baulichen Vollzug befindlichen Quar-
tierplangebiets notwendig sind, obliegt dem Gemeinwesen und richtet
sich nach § 93 PBG.
1.1.18-99
701.13
Für öffentliche
Verkehrswege
und
Versorgungs-
anlagen
Für
Erschliessungs-
anlagen
Bei Umlegung
nach Werten
Baupflicht des
Gemeinwesens
3
701.13
Quartierplanverordnung
Überbaute
Grundstücke
Klein-
grundbesitz
Baukosten
Verfahrens-
kosten
2 Die Kosten für den im Sinne von § 93 PBG vorzeitigen Bau solcher
Anlagen sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen; das Gemein-
wesen kann über die Pflicht zur Bevorschussung hinaus die vorzeitige
Erstellung solcher Anlagen von einer vollumfänglichen Kostenüber-
nahme durch die Gesuchsteller abhängig machen.
3 Für Strassen und Vorfluter, deren Achse den Quartierplan be-
grenzt, ist das erforderliche Land ausserhalb des Beizugsgebiets nöti-
genfalls zwangsweise zu erwerben.