Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
701.13 CH-ZH

Art. 11 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (50 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11

1 Die Pflicht zum Bau öffentlicher Verkehrswege und Ver-

sorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die für die bau-

rechtliche Erschliessung des im baulichen Vollzug befindlichen Quar-

tierplangebiets notwendig sind, obliegt dem Gemeinwesen und richtet

sich nach § 93 PBG.

1.1.18-99

701.13

Für öffentliche

Verkehrswege

und

Versorgungs-

anlagen

Für

Erschliessungs-

anlagen

Bei Umlegung

nach Werten

Baupflicht des

Gemeinwesens

3

701.13

Quartierplanverordnung

Überbaute

Grundstücke

Klein-

grundbesitz

Baukosten

Verfahrens-

kosten

2 Die Kosten für den im Sinne von § 93 PBG vorzeitigen Bau solcher

Anlagen sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen; das Gemein-

wesen kann über die Pflicht zur Bevorschussung hinaus die vorzeitige

Erstellung solcher Anlagen von einer vollumfänglichen Kostenüber-

nahme durch die Gesuchsteller abhängig machen.

3 Für Strassen und Vorfluter, deren Achse den Quartierplan be-

grenzt, ist das erforderliche Land ausserhalb des Beizugsgebiets nöti-

genfalls zwangsweise zu erwerben.

← Art. 10 Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung) Art. 12 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →