701.13
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Art. 10
Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von § 142 PBG sind
neben der verhältnismässigen wirtschaftlichen Wertgleichheit soweit
möglich insbesondere die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten
a. Lagequalität nach Massgabe der Topographie, Erschliessung, Aus-
stattung und Ausrüstung,
b. zulässige Nutzweise, namentlich bei zonenkonformer persönlich-
keitsbezogener Nutzung des Altbestands,
c. Rechtsstellung des Eigentümers im Altbestand bei Gebietssanie-
rungen, soweit dadurch eine zweckgerechte Erneuerung nicht un-
günstig beeinflusst wird.
6. Bau der quartierplanlichen Anlagen (§§ 166 ff. PBG)