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Art. 10 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 10

Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von § 142 PBG sind

neben der verhältnismässigen wirtschaftlichen Wertgleichheit soweit

möglich insbesondere die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten

a. Lagequalität nach Massgabe der Topographie, Erschliessung, Aus-

stattung und Ausrüstung,

b. zulässige Nutzweise, namentlich bei zonenkonformer persönlich-

keitsbezogener Nutzung des Altbestands,

c. Rechtsstellung des Eigentümers im Altbestand bei Gebietssanie-

rungen, soweit dadurch eine zweckgerechte Erneuerung nicht un-

günstig beeinflusst wird.

6. Bau der quartierplanlichen Anlagen (§§ 166 ff. PBG)

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