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Art. 1 : Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

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Art. 1

Land ausserhalb der Bauzonen kann nach § 124 Abs. 1 PBG4 A. Erfassbares

Gebiet

insbesondere in einen Quartierplan mit einbezogen werden

a. im ordentlichen Quartierplan, soweit es der planungsgerechten Er-

schliessung des erfassten Gebietes, der sinnvollen Abgrenzung ein-

zelner Grundstücke, der Sicherung zonengemässer Umschwünge

sowie der Einrichtung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Aus-

rüstungen oder der Erschliessung von Bauten und Anlagen dient,

die ausserhalb der Bauzonen zulässig sind,

b. in der Grenzbereinigung, soweit dadurch die Ausscheidung einer

überbaubaren Parzelle in der Bauzone ohne einseitige Zuweisung

im Sinne von § 179 PBG erst ermöglicht wird,

c. in der Gebietssanierung, soweit der sanierungsbedürftige Ortsteil

ausserhalb der Bauzonen liegt und die vorgesehene Erneuerung

mit der zonenrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar ist.

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