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701.13 CH-ZH

Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)

50 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (50)

Gesetzestext (50 Artikel)

Land ausserhalb der Bauzonen kann nach § 124 Abs. 1 PBG4 A. Erfassbares

Gebiet

insbesondere in einen Quartierplan mit einbezogen werden

a. im ordentlichen Quartierplan, soweit es der planungsgerechten Er-

schliessung des erfassten Gebietes, der sinnvollen Abgrenzung ein-

zelner Grundstücke, der Sicherung zonengemässer Umschwünge

sowie der Einrichtung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Aus-

rüstungen oder der Erschliessung von Bauten und Anlagen dient,

die ausserhalb der Bauzonen zulässig sind,

b. in der Grenzbereinigung, soweit dadurch die Ausscheidung einer

überbaubaren Parzelle in der Bauzone ohne einseitige Zuweisung

im Sinne von § 179 PBG erst ermöglicht wird,

c. in der Gebietssanierung, soweit der sanierungsbedürftige Ortsteil

ausserhalb der Bauzonen liegt und die vorgesehene Erneuerung

mit der zonenrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar ist.

1 Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht aus- B. Beizugsgebiet

baubedürftige Strassen oder Fusswege begrenzt, gilt der quartierplan- I. Strassen und

seitige Strassen- oder Wegrand als Begrenzung.

Wege

2 Bei vorgesehenen Strassen mit rechtskräftigen oder projektierten

Baulinien ist auf die Strassenachse abzustellen; fehlt ein konkretes

Bauprojekt, gilt die Baulinienachse.

3 Vorgesehene Quartierstrassen dürfen das Quartierplangebiet nur

soweit begrenzen, als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine

baurechtliche Erschliessungsfunktion zukommt.

1 Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist II. Gewässer

massgeblich

a. bei Gewässern mit eigener Parzelle die Grundstückgrenze,

b. bei Servitutsgewässern der Bachrand,

1.1.18-99

1

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Quartierplanverordnung

c. bei geplanten Gewässerführungen die festgesetzte oder projek-

tierte Baulinie für Fluss- und Bachkorrektionen; bei kleineren, im

Sinne von § 8 Abs. 1 als Vorfluter dienenden Gewässern die Bau-

linienachse.

2 Baulinien für Fluss- oder Bachkorrektionen sind in sinngemässer

Anwendung von § 125 PBG festzusetzen.

Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom

kantonalen Forstdienst festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als

Begrenzung, sofern nicht die Tiefe des im Zonenplan festgesetzten

Waldabstands eine abweichende Regelung rechtfertigt.

Weitere als Quartierplangrenze in Frage kommende Hinder-

nisse im Sinne von § 124 Abs. 2 PBG, wie Bahnlinien, Zonengrenzen,

Baulinien und Grundstücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu

überprüfen.

III. Wald

IV. Übrige

Begrenzungen

Begriff

2. Baudenkmäler (§ 127 PBG)

1 Baudenkmäler nach § 127 PBG sind Bauten und Anlagen,

die durch dauernde oder provisorische Schutzmassnahmen geschützt

sind.

2 Wird durch den Quartierplan die Beeinträchtigung eines inven-

tarisierten Schutzobjektes in Aussicht genommen, melden im privaten

Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan

die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Ge-

meindevorstand; hernach gilt § 213 PBG.

Inhalt und

Auswirkungen

3. Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften (§ 129 PBG)

1 Gestaltungspläne, die Grundlage für die Neuzuteilung sind,

müssen inhaltlich so genau sein, dass sie eine den gesetzlichen Bestim-

mungen entsprechende Umlegung gewährleisten.

2 Werden mit dem Quartierplan Sonderbauvorschriften erlassen und

wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen

die Neuzuteilungen sowohl bei einer Überbauung nach der allgemei-

nen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Son-

derbauvorschriften den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; in den

übrigen Fällen gilt Absatz 1.

2

Quartierplanverordnung

4. Abzüge (§ 138 PBG)

1 Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von § 138

Abs. 2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als

Vorfluter dienende Bäche und Dolen, Regenbecken, Abwasserpump-

werke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.

2 Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und

kleinere als Vorfluter dienende Gewässer wird je nach der getroffenen

Quartierplanbegrenzung bis zur Achse der projektierten Anlage oder

der Baulinie abgezogen.

Bei der Umlegung nach Flächen sind bereits im Altbestand

ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis

ihres Erschliessungsgrades zwischen Alt- und Neubestand vom pro-

zentualen Abzug zu entlasten.

5. Zuteilung (§§ 139 ff. PBG)

Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von § 142 PBG sind

neben der verhältnismässigen wirtschaftlichen Wertgleichheit soweit

möglich insbesondere die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten

a. Lagequalität nach Massgabe der Topographie, Erschliessung, Aus-

stattung und Ausrüstung,

b. zulässige Nutzweise, namentlich bei zonenkonformer persönlich-

keitsbezogener Nutzung des Altbestands,

c. Rechtsstellung des Eigentümers im Altbestand bei Gebietssanie-

rungen, soweit dadurch eine zweckgerechte Erneuerung nicht un-

günstig beeinflusst wird.

6. Bau der quartierplanlichen Anlagen (§§ 166 ff. PBG)

1 Die Pflicht zum Bau öffentlicher Verkehrswege und Ver-

sorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die für die bau-

rechtliche Erschliessung des im baulichen Vollzug befindlichen Quar-

tierplangebiets notwendig sind, obliegt dem Gemeinwesen und richtet

sich nach § 93 PBG.

1.1.18-99

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Für öffentliche

Verkehrswege

und

Versorgungs-

anlagen

Für

Erschliessungs-

anlagen

Bei Umlegung

nach Werten

Baupflicht des

Gemeinwesens

3

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Quartierplanverordnung

Überbaute

Grundstücke

Klein-

grundbesitz

Baukosten

Verfahrens-

kosten

2 Die Kosten für den im Sinne von § 93 PBG vorzeitigen Bau solcher

Anlagen sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen; das Gemein-

wesen kann über die Pflicht zur Bevorschussung hinaus die vorzeitige

Erstellung solcher Anlagen von einer vollumfänglichen Kostenüber-

nahme durch die Gesuchsteller abhängig machen.

3 Für Strassen und Vorfluter, deren Achse den Quartierplan be-

grenzt, ist das erforderliche Land ausserhalb des Beizugsgebiets nöti-

genfalls zwangsweise zu erwerben.

Überbaut im Sinne der §§ 168 Abs. 3 und 170 PBG sind

Grundstücke, die Bauten und Anlagen enthalten, welche eine Er-

schliessung im Sinne der §§ 236 und 237 PBG voraussetzen.

Kleingrundbesitz im Sinne von § 174 PBG liegt vor, wenn

der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Aus-

masses seines Grundeigentums im gesamten Bauzonengebiet die vor-

aussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe

noch durch Aufnahme von Grundpfanddarlehen wirtschaftlich verant-

wortbar finanziert werden können. Vorbehalten bleibt die Beurteilung

der Härte des Einzelfalls aufgrund der sonstigen persönlichen Verhält-

nisse des Gesuchstellers.

Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen

Anlagen anfallenden Kosten, wie diejenigen für die Projektierung,

Submission, Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.

7. Verfahrenskosten (§ 177 PBG)

Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem

Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die

administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss

von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldaus-

gleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und

Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebiets-

sanierungen zusätzlich diejenigen für den Sozialbericht und die spätere

Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversor-

gung und den Schutz der Mieter.

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Quartierplanverordnung

8. Besondere Begriffe und Institute der Gebietssanierung

(§§ 186 ff. PBG)

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Teilerneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 2 PBG sind Ge- Gesamt- und

bietssanierungen, die sich inhaltlich auf eine Beseitigung oder bauliche Teilerneuerung

Sanierung missständlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstel-

lung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Ausrüstungen beschränken;

alle anderen Gebietssanierungen sind Gesamterneuerungen im Sinne

von § 191 Abs. 1 PBG.

len

Im Sozialbericht nach § 193 PBG sind namentlich darzustel- Sozialbericht

a. der bestehende Zustand des Sanierungsgebiets und soweit erfor-

derlich seiner Umgebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung

hinsichtlich der Bausubstanz, der Bevölkerungsstruktur, der Um-

welteinflüsse, der Ausstattung, der Erholung und der Erschliessung,

alles in sinngemässer Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 lit. a, c, d, e,

g und i PBG,

b. gegebenenfalls die als wichtige Zeugen einer politischen, wirt-

schaftlichen oder sozialen Epoche auftretenden Schutzobjekte,

c. die möglichen Auswirkungen der Erneuerung auf die nach lit. a

und b beurteilten Eigenheiten des Sanierungsgebiets.

Versorgungsbetriebe im Sinne von § 194 PBG sind Betriebe, Versorgungs-

die den Bewohnern des Sanierungsgebiets und seiner näheren Um- betriebe

gebung Güter und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf anbieten,

wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coif-

feure und Wirtschaften.

II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

1 Gesuche um Verfahrenseinleitung oder um Zustimmung A. Verfahrens-

zu derselben im Sinne der §§ 132, 147 und 190 PBG haben zu enthalten: einleitung

a. die Bezeichnung der Quartierplanart (§§ 131 ff., 137 ff., 178 und 186 I. Allgemein

PBG),

b. eine allgemeine Umschreibung des Zwecks des nachgesuchten

Verfahrens (§§ 123, 178 und 187 PBG),

c. als Unterlage eine Kopie des Grundbuchplans über das fragliche

Gebiet und seine nähere Umgebung, der die Namen der Grund-

eigentümer, die geltenden Baulinien und namentlich bei Teilquar-

tierplänen im Sinne von § 123 Abs. 2 PBG weitere für die Beurtei-

lung erforderliche Angaben aufweist.

1.1.18-99

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Quartierplanverordnung

2 Gesuch und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzu-

reichen.

3 Wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, sind die glei-

chen Unterlagen zu den Akten zu nehmen.

Gesuche um Zustimmung zur Einleitung privater Quartier-

planverfahren im Sinne von § 132 PBG haben überdies ein grundbuch-

amtliches Verzeichnis der Grundeigentümer zu enthalten; das Gesuch

ist von den Eigentümern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zu

unterzeichnen.

Gesuchen um Durchführung einer Grenzbereinigung im

Sinne von § 181 PBG ist lediglich eine Kopie des Grundbuchplans, der

die beteiligten Grundstücke umfasst, und ein Grundbuchauszug über

diese beizulegen.

1 Gesuche um Einleitung einer Gebietssanierung haben über-

dies zu enthalten

a. eine Begründung, weshalb das in Aussicht genommene Gebiet im

Sinne der §§ 186 und 187 PBG sanierungsbedürftig ist,

b. eine Begründung für die in Aussicht genommene Gebietsabgren-

zung im Sinne von § 188 PBG,

c. ein grundbuchamtliches Grundeigentümerverzeichnis mit Angabe

der Grundstücksflächen im Beizugsgebiet,

d. den Nachweis des erforderlichen Quorums.

2 Die Eigentümer, die das notwendige Quorum im Sinne von § 190

PBG bilden, haben das Gesuch zu unterzeichnen.

Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung ist insbesondere

über die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweck-

mässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden; ferner ist auf allen-

falls notwendige Neuanlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrs-

wege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler

hinzuweisen.

Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, sind die Akten

durch vollständige Grundbuchauszüge zu ergänzen.

1 Nach der rechtskräftigen Verfahrenseinleitung und vor der

ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der

Gemeindevorstands, ob

a. Sonderbauvorschriften oder ein Gestaltungsplan ausgearbeitet

werden sollen,

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Quartierplanverordnung

b. eine Umlegung nach Werten geboten ist,

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c. Mindestgrössen für die Neuzuteilung vorgeschrieben werden.

2 In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch

bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getrof-

fen werden.

3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, kann vor diesen Zwischen-

entscheiden eine orientierende Vorversammlung durchgeführt wer-

den, zu der alle Beteiligten im Sinne von § 152 Abs. 1 PBG einzuladen

sind; § 152 Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung.

4 Derartige Entscheide sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

1 Bei Gebietssanierungen ist überdies zu entscheiden, ob II. Gebiets-

eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.

sanierung

2 Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischen-

entscheide nach § 25 Abs. 1 erfolgen zwingend während der dort vor-

geschriebenen Frist.

3 Vor dem Entscheid ist mindestens eine orientierende Vorver-

sammlung durchzuführen.

Der erste Entwurf im Sinne von § 151 PBG hat je nach den C. Plan-

konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in ausarbeitung

grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben

a. Plan des Beizugsgebiets,

b. neue Grenzen,

c. Neuzuteilungen unter Angabe der Zirkaflächenmasse beziehungs-

weise -wertquoten,

d. öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen im Sinne von § 138

Abs. 2 lit. b PBG,

e. Plan der quartierplanmässigen Erschliessungsanlagen, wie Stras-

sen, Wege und Werkleitungen,

f. Baulinienentwürfe,

g. Plan der vorgesehenen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Aus-

rüstungen und hiefür in Aussicht genommene rechtliche Regelung,

h. Entwürfe für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne,

i. provisorische Schätzung allfälliger Geldausgleiche und proviso-

rischer Verleger der Erstellungskosten,

k. Erläuterungen besonderer Massnahmen, wie von Beseitigungen

bestehender Gebäude, von Vorkehrungen hinsichtlich gesetzlicher

Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten,

Grundlasten oder vorgemerkter persönlicher Rechte, von Zusam-

menlegungen einzelner Grundstücke, von Auskäufen und von be-

sonderen Zuteilungsansprüchen des Gemeinwesens.

1.1.18-99

7

I. Erster

Entwurf

1. Allgemein

701.13 Quartierplanverordnung

1 Bei Gebietssanierungen sind zusätzlich zu den Unterlagen

gemäss § 27 vorzulegen

a. Angaben über die in Aussicht zu nehmenden Anstrengungen zum

Schutze der Eigentümer, Mieter und Pächter im Sinne von § 195

PBG,

b. Angaben über den baulichen Zustand der bestehenden Gebäude

im Sinne von § 196 PBG,

c. Vorstellungen über den Vollzug des Rechtsübergangs im Sinne von

1 Der überarbeitete Entwurf im Sinne von § 154 PBG hat

die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber

soweit zu konkretisieren und zu vervollständigen, dass Begehren im

Sinne von § 155 Abs. 1 PBG und bei Gebietssanierungen von § 30

gestellt werden können.

2 Die in Aussicht genommene Ersatzbeschaffung für Versorgungs-

betriebe bei Gebietssanierungen im Sinne von § 194 PBG ist den ent-

sprechenden Betriebsinhabern ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

1 Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG sind schriftlich

einzureichen.

2 Bei Gebietssanierungen sind innert gleicher Frist und mit gleicher

Rechtswirkung wie in § 155 PBG Begehren zu stellen

a. auf Erhaltung bestehender Gebäude (§§ 127 und 196 PBG),

b. zum Grundkonzept der vorgesehenen Neuüberbauung und Umge-

bungsgestaltung (Gestaltungsplan),

c. auf Entlassung des eigenen Grundstücks und solcher von Dritten

(§ 188 PBG),

d. um eine andere Neuzuteilung in wertmässiger, örtlicher, bewer-

bungsmässiger und rechtlicher Hinsicht.

3 Inhaber von Versorgungsbetrieben, die nicht innert der Frist von

1 Der bereinigte Quartierplan umfasst je nach den konkre- IV. Bereinigter

ten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile

Entwurf

1. Allgemein

a. Plan des Beizugsgebiets,

b. Grundeigentümertabelle,

c. Pläne 1:500 oder 1:1000 über den Alt- und Neubestand,

d. Zuteilungstabelle,

e. Vermessungsplan,

f. Baulinienplan,

g. Niveaulinienplan,

h. Plan der gemeinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,

i. Ordnung der Rechtsverhältnisse und Regelung des Baus von ge-

meinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,

k. Werkleitungsplan,

1. technischer Bericht,

m. Begründung, Aufhebung und Änderung von beschränkten ding-

lichen Rechten und vorgemerkten persönlichen Rechten,

n. Ordnung des Geldausgleichs,

o. Kostenverlegerplan und -tabelle für die quartierplanlichen Anlagen.

2 Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nach-

führungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer

definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsver-

hältnisse ist in der Regel das zuständige Grundbuchamt beizuziehen.

3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne

und Aufstellungen zusammengefasst werden.

4 Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind bei-

zulegen.

5 Dem Quartierplan ist eine Schätzung der Kosten für den Bau der

quartierplanlichen Anlagen beizulegen.

1 Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Ziel-2. Gebiets-

setzung überdies

sanierung

a. genaue Angaben über die zulässige Bewerbung der Neubauten

und ihrer Umschwünge,

b. Ordnung des Rechtsübergangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht,

c. Regelung der Bauabwicklung,

d. Regelung der Ersatzbeschaffung für Betriebe der Quartierversor-

gung,

e. Vorkehren zum Schutz der Mieter.

1.1.18-99

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701.13 Quartierplanverordnung

D. Festsetzung

bei Sonderbau-

vorschriften und

Gestaltungs-

plänen

E. Genehmigung

F. Vollzug

G. Bau der

Erschliessungs-

anlagen

I. Projekt-

genehmigung

und Aufsicht

2 Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanie-

rung beizulegen.

1 Für die Durchführung des Quartierplans notwendige Son-

derbauvorschriften und Gestaltungspläne (§ 7 Abs. 1), deren Erlass in

die gleiche Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§§ 88

und 86 Abs. 2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinigten

Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Ge-

meindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei

Zuständigkeit des Gemeindevorstands erfolgt die Zustimmung zu

entsprechenden privaten Gestaltungsplänen zusammen mit der Quar-

tierplanfestsetzung.

2 Bei abweichender Zuständigkeit wird unmittelbar anschliessend

an den Beschluss über die Sonderbauvorschriften oder den Gestal-

tungsplan - allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Anpas-

sung im hiefür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan fest-

gesetzt.

3 Quartierplan sowie Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan

werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.

4 Für den Rechtsschutz gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Ver-

fahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen.

Der rechtskräftig festgesetzte Quartierplan samt Sonder-

bauvorschriften oder Gestaltungsplan ist dem Regierungsrat in drei-

facher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen.

Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Ge-

bietssanierung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern

dem Gemeindevorstand zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen

Vollzug und Durchführung des Geldausgleichs schriftlich zu melden.

1 Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Ver-

fahren nach § 166 PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem

Gemeindevorstand oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmi-

gung zu unterbreiten.

2 Abweichungen vom genehmigten Projekt sind nur im Einverneh-

men mit dem Gemeindevorstand oder dem zuständigen Werkträger

gestattet.

3 Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmi-

gungspflichtige Bauarbeiten zu überprüfen und, falls es die Umstände

erfordern, die Inangriffnahme einzelner Bauabschnitte von einer be-

sonderen Kontrolle abhängig zu machen.

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Quartierplanverordnung

701.13

Gesuche um den Bau quartierplanlicher Anlagen durch die II. Baugesuche

Gemeinde haben zu enthalten

a. Ausführungen, ob ein Gesuch im Sinne von § 167 oder § 168 PBG

gestellt wird,

b. Grundbuchauszüge, aus denen die Verfügungsgewalt der Gesuch-

steller hervorgeht,

c. den Nachweis, dass eine Einigung über den privaten Bau nicht er-

zielt werden konnte,

d. im Falle von Gebietssanierungen den Nachweis, dass die nach-

gesuchten Bauarbeiten nach den zeitlichen Festlegungen des Quar-

tierplans fällig und allenfalls vorgängig durchzuführende Mutatio-

nen grundbuchlich vollzogen sind.

III. Organisatorische Bestimmungen

1 Die Quartierplankommission im Sinne von § 130 PBG wird Quartierplan-

vom Gemeindevorstand auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. kommission

2 Die Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens fünf

ordentlichen Mitgliedern; nach Möglichkeit sollen ihr auch Sachver-

ständige angehören.

3 Für das Wahlverfahren und die Wählbarkeit gilt das Gesetz über

die politischen Rechte vom 1. September 20032, für den Ausstand § 5 a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.7

ren.

4 Die Beschlüsse der Quartierplankommission sind zu protokollie-

1 An der Grundeigentümerversammlung nehmen die Betei- Grund-

ligten persönlich oder mittels eines schriftlich bevollmächtigten Ver- eigentümer-

treters teil.

2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die

Ausführungen der Quartierplankommission und die Anregungen sowie

Begehren der Grundeigentümer samt Begründung aufgenommen wer-

den, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung

wesentlich sind.

3 Das Protokoll wird innert sechs Tagen an die Teilnahmeberechtig-

ten versandt.

4 Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Proto-

kolls beim Gemeindevorstand oder Bauamt schriftlich Berichtigungen

begehren, haben die Richtigkeit des Protokolls anerkannt.

versammlungen

1.1.18-99

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701.13

IV. Mitwirkung mehrerer Gemeinden

Quartierplanverordnung

Einleitung

Plan-

ausarbeitung

Beschluss-

fassung und

Kundmachung

Interne

Regelungen

Auslösung

der Baupflicht

Aufsicht

Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land

in zwei oder mehreren Gemeinden, ist auf Gesuch eines Grundeigen-

tümers oder bei Einleitung von Amtes wegen einer Gemeinde in allen

betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten.

Die Planausarbeitung erfolgt in gemeinsamen Grundeigen-

tümerversammlungen und in der Regel unter der Leitung einer gemein-

samen Quartierplankommission, in der die Gemeinden möglichst gleich-

mässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen

nötigenfalls mehr als fünf Mitglieder umfassen.

1 Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen,

fassen die Gemeindevorstände der gelegenen Sache getrennt.

2 Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich

möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen.

3 Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies ein-

heitlich kundzumachen.

Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden

untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmel-

dung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geld-

ausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauauf-

sicht, das Abrechnungswesen und die Erhebung der Verfahrenskosten.

1 Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im

zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeb-

lichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Bau-

pflicht besteht.

2 Für die Gesuchstellung findet § 40 sinngemäss Anwendung.

Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Ver-

fahren nicht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder

eines Grundeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Auf-

sichtsbehörde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im

Quartierplanverfahren.

Unterstellung

altrechtlicher

Quartierpläne

unter neues

Recht

V. Übergangsrecht

1 Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht ein-

geleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevor-

stand einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands

privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 355 Abs. 2 PBG.

12

Quartierplanverordnung

701.13

2 Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne

können durch Teilrevision dem neuen Recht unterstellt werden, soweit

dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Der-

artige Teilrevisionen haben sich auf die gesetzlich notwendigen Anpas-

sungen und Ergänzungen zu beschränken.

fehlendem oder

1 Solange der Erschliessungsplan während der Einführungs- Auslösung der

zeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von Baupflicht bei

der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden in Revision

hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von § 168 PBG ausserhalb befindlichem

des Erschliessungsplans.

Erschliessungs-

2 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschlies- plan

sungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet

oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen

gemäss § 94 Abs. 2 PBG hängig ist.

VI. Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amts- Inkraftsetzung

blatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5.

1 OS 46, 788 und GS V, 147.

2 LS 161.

3 LS 175.2.

4 LS 700.1.

5 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).

6 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 630). In Kraft seit 1. August

1998.

7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 806; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

8 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In

Kraft seit 1. Januar 2018.

1.1.18-99

13

PBG auf die verlangte Beschaffung von Ersatzräumen schriftlich

verzichten, werden unter den Voraussetzungen von § 194 Abs. 2 PBG

ersatzpflichtig.

8

Quartierplanverordnung

701.13

PBG und die Durchführung des Baus im Sinne von § 201

PBG.

2 Bei Gesamterneuerungen sind überdies erforderlich

a. der Sozialbericht in ausgearbeiteter Form, soweit er den bestehen-

den Zustand würdigt; im Übrigen als grundsätzlicher Ausblick auf

die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Erneuerung,

b. eine Liste jener Inhaber von Versorgungsbetrieben, die für die

Bauzeit Ersatzräume im Sinne von § 194 PBG begehren, und Vor-

schläge darüber, wie und wie weit diese Begehren erfüllt werden

können.

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