Verordnung über den Quartierplan (Quartierplanverordnung)
Inhaltsübersicht (50)
Gesetzestext (50 Artikel)
Land ausserhalb der Bauzonen kann nach § 124 Abs. 1 PBG4 A. Erfassbares
Gebiet
insbesondere in einen Quartierplan mit einbezogen werden
a. im ordentlichen Quartierplan, soweit es der planungsgerechten Er-
schliessung des erfassten Gebietes, der sinnvollen Abgrenzung ein-
zelner Grundstücke, der Sicherung zonengemässer Umschwünge
sowie der Einrichtung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Aus-
rüstungen oder der Erschliessung von Bauten und Anlagen dient,
die ausserhalb der Bauzonen zulässig sind,
b. in der Grenzbereinigung, soweit dadurch die Ausscheidung einer
überbaubaren Parzelle in der Bauzone ohne einseitige Zuweisung
im Sinne von § 179 PBG erst ermöglicht wird,
c. in der Gebietssanierung, soweit der sanierungsbedürftige Ortsteil
ausserhalb der Bauzonen liegt und die vorgesehene Erneuerung
mit der zonenrechtlichen Nutzungsordnung vereinbar ist.
1 Wird das Quartierplangebiet durch bestehende, nicht aus- B. Beizugsgebiet
baubedürftige Strassen oder Fusswege begrenzt, gilt der quartierplan- I. Strassen und
seitige Strassen- oder Wegrand als Begrenzung.
Wege
2 Bei vorgesehenen Strassen mit rechtskräftigen oder projektierten
Baulinien ist auf die Strassenachse abzustellen; fehlt ein konkretes
Bauprojekt, gilt die Baulinienachse.
3 Vorgesehene Quartierstrassen dürfen das Quartierplangebiet nur
soweit begrenzen, als ihnen für das gegenüberliegende Gebiet keine
baurechtliche Erschliessungsfunktion zukommt.
1 Begrenzen öffentliche Gewässer das Quartierplangebiet, ist II. Gewässer
massgeblich
a. bei Gewässern mit eigener Parzelle die Grundstückgrenze,
b. bei Servitutsgewässern der Bachrand,
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Quartierplanverordnung
c. bei geplanten Gewässerführungen die festgesetzte oder projek-
tierte Baulinie für Fluss- und Bachkorrektionen; bei kleineren, im
Sinne von § 8 Abs. 1 als Vorfluter dienenden Gewässern die Bau-
linienachse.
2 Baulinien für Fluss- oder Bachkorrektionen sind in sinngemässer
Anwendung von § 125 PBG festzusetzen.
Wird der Quartierplan durch Wald begrenzt, gilt die vom
kantonalen Forstdienst festgesetzte forstrechtliche Waldgrenze als
Begrenzung, sofern nicht die Tiefe des im Zonenplan festgesetzten
Waldabstands eine abweichende Regelung rechtfertigt.
Weitere als Quartierplangrenze in Frage kommende Hinder-
nisse im Sinne von § 124 Abs. 2 PBG, wie Bahnlinien, Zonengrenzen,
Baulinien und Grundstücksgrenzen, sind auf ihre Beständigkeit hin zu
überprüfen.
III. Wald
IV. Übrige
Begrenzungen
Begriff
2. Baudenkmäler (§ 127 PBG)
1 Baudenkmäler nach § 127 PBG sind Bauten und Anlagen,
die durch dauernde oder provisorische Schutzmassnahmen geschützt
sind.
2 Wird durch den Quartierplan die Beeinträchtigung eines inven-
tarisierten Schutzobjektes in Aussicht genommen, melden im privaten
Quartierplan die Grundeigentümer und im öffentlichen Quartierplan
die Quartierplankommission die vorgesehene Massnahme dem Ge-
meindevorstand; hernach gilt § 213 PBG.
Inhalt und
Auswirkungen
3. Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften (§ 129 PBG)
1 Gestaltungspläne, die Grundlage für die Neuzuteilung sind,
müssen inhaltlich so genau sein, dass sie eine den gesetzlichen Bestim-
mungen entsprechende Umlegung gewährleisten.
2 Werden mit dem Quartierplan Sonderbauvorschriften erlassen und
wird deren Realisierung nicht gleichzeitig rechtlich gesichert, müssen
die Neuzuteilungen sowohl bei einer Überbauung nach der allgemei-
nen Bau- und Zonenordnung als auch bei einer solchen nach den Son-
derbauvorschriften den gesetzlichen Vorschriften entsprechen; in den
übrigen Fällen gilt Absatz 1.
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Quartierplanverordnung
4. Abzüge (§ 138 PBG)
1 Kleinere öffentliche Versorgungsanlagen im Sinne von § 138
Abs. 2 lit. b PBG, die auch dem Quartier dienen, sind namentlich als
Vorfluter dienende Bäche und Dolen, Regenbecken, Abwasserpump-
werke, Trafostationen und Gasdruckreduzierstationen.
2 Der Landbedarf für umgrenzende öffentliche Verkehrswege und
kleinere als Vorfluter dienende Gewässer wird je nach der getroffenen
Quartierplanbegrenzung bis zur Achse der projektierten Anlage oder
der Baulinie abgezogen.
Bei der Umlegung nach Flächen sind bereits im Altbestand
ganz oder zum Teil erschlossene Grundstücke nach dem Verhältnis
ihres Erschliessungsgrades zwischen Alt- und Neubestand vom pro-
zentualen Abzug zu entlasten.
5. Zuteilung (§§ 139 ff. PBG)
Bei Umlegungen nach Werten im Sinne von § 142 PBG sind
neben der verhältnismässigen wirtschaftlichen Wertgleichheit soweit
möglich insbesondere die nachstehenden Gesichtspunkte zu beachten
a. Lagequalität nach Massgabe der Topographie, Erschliessung, Aus-
stattung und Ausrüstung,
b. zulässige Nutzweise, namentlich bei zonenkonformer persönlich-
keitsbezogener Nutzung des Altbestands,
c. Rechtsstellung des Eigentümers im Altbestand bei Gebietssanie-
rungen, soweit dadurch eine zweckgerechte Erneuerung nicht un-
günstig beeinflusst wird.
6. Bau der quartierplanlichen Anlagen (§§ 166 ff. PBG)
1 Die Pflicht zum Bau öffentlicher Verkehrswege und Ver-
sorgungsanlagen im Sinne von § 138 Abs. 2 lit. b PBG, die für die bau-
rechtliche Erschliessung des im baulichen Vollzug befindlichen Quar-
tierplangebiets notwendig sind, obliegt dem Gemeinwesen und richtet
sich nach § 93 PBG.
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Für öffentliche
Verkehrswege
und
Versorgungs-
anlagen
Für
Erschliessungs-
anlagen
Bei Umlegung
nach Werten
Baupflicht des
Gemeinwesens
3
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Quartierplanverordnung
Überbaute
Grundstücke
Klein-
grundbesitz
Baukosten
Verfahrens-
kosten
2 Die Kosten für den im Sinne von § 93 PBG vorzeitigen Bau solcher
Anlagen sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen; das Gemein-
wesen kann über die Pflicht zur Bevorschussung hinaus die vorzeitige
Erstellung solcher Anlagen von einer vollumfänglichen Kostenüber-
nahme durch die Gesuchsteller abhängig machen.
3 Für Strassen und Vorfluter, deren Achse den Quartierplan be-
grenzt, ist das erforderliche Land ausserhalb des Beizugsgebiets nöti-
genfalls zwangsweise zu erwerben.
Überbaut im Sinne der §§ 168 Abs. 3 und 170 PBG sind
Grundstücke, die Bauten und Anlagen enthalten, welche eine Er-
schliessung im Sinne der §§ 236 und 237 PBG voraussetzen.
Kleingrundbesitz im Sinne von § 174 PBG liegt vor, wenn
der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass aufgrund des geringen Aus-
masses seines Grundeigentums im gesamten Bauzonengebiet die vor-
aussichtlichen quartierplanlichen Baukosten weder durch Teilverkäufe
noch durch Aufnahme von Grundpfanddarlehen wirtschaftlich verant-
wortbar finanziert werden können. Vorbehalten bleibt die Beurteilung
der Härte des Einzelfalls aufgrund der sonstigen persönlichen Verhält-
nisse des Gesuchstellers.
Baukosten sind alle mit dem Bau der quartierplanlichen
Anlagen anfallenden Kosten, wie diejenigen für die Projektierung,
Submission, Bauaufsicht und das Abrechnungswesen.
7. Verfahrenskosten (§ 177 PBG)
Verfahrenskosten sind alle mit der Aufstellung und dem
Vollzug des Quartierplans anfallenden Kosten, wie diejenigen für die
administrative Begleitung, die Bearbeitung der Pläne mit Einschluss
von Architektur- und Ingenieurarbeiten, die Festlegung des Geldaus-
gleichs und des Verlegers der Erstellungskosten, die Vermessung und
Vermarkung, den grundbuchlichen Vollzug sowie im Falle von Gebiets-
sanierungen zusätzlich diejenigen für den Sozialbericht und die spätere
Beurteilung einer Gesamterneuerung, den Schutz der Quartierversor-
gung und den Schutz der Mieter.
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Quartierplanverordnung
8. Besondere Begriffe und Institute der Gebietssanierung
(§§ 186 ff. PBG)
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Teilerneuerungen im Sinne von § 191 Abs. 2 PBG sind Ge- Gesamt- und
bietssanierungen, die sich inhaltlich auf eine Beseitigung oder bauliche Teilerneuerung
Sanierung missständlicher Bauten und Anlagen sowie auf die Erstel-
lung gemeinschaftlicher Ausstattungen und Ausrüstungen beschränken;
alle anderen Gebietssanierungen sind Gesamterneuerungen im Sinne
von § 191 Abs. 1 PBG.
len
Im Sozialbericht nach § 193 PBG sind namentlich darzustel- Sozialbericht
a. der bestehende Zustand des Sanierungsgebiets und soweit erfor-
derlich seiner Umgebung im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
hinsichtlich der Bausubstanz, der Bevölkerungsstruktur, der Um-
welteinflüsse, der Ausstattung, der Erholung und der Erschliessung,
alles in sinngemässer Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 lit. a, c, d, e,
g und i PBG,
b. gegebenenfalls die als wichtige Zeugen einer politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Epoche auftretenden Schutzobjekte,
c. die möglichen Auswirkungen der Erneuerung auf die nach lit. a
und b beurteilten Eigenheiten des Sanierungsgebiets.
Versorgungsbetriebe im Sinne von § 194 PBG sind Betriebe, Versorgungs-
die den Bewohnern des Sanierungsgebiets und seiner näheren Um- betriebe
gebung Güter und Dienstleistungen für den täglichen Bedarf anbieten,
wie Lebensmittelläden, Apotheken, Blumenläden, Arztpraxen, Coif-
feure und Wirtschaften.
II. Verfahrensrechtliche Bestimmungen
1 Gesuche um Verfahrenseinleitung oder um Zustimmung A. Verfahrens-
zu derselben im Sinne der §§ 132, 147 und 190 PBG haben zu enthalten: einleitung
a. die Bezeichnung der Quartierplanart (§§ 131 ff., 137 ff., 178 und 186 I. Allgemein
PBG),
b. eine allgemeine Umschreibung des Zwecks des nachgesuchten
Verfahrens (§§ 123, 178 und 187 PBG),
c. als Unterlage eine Kopie des Grundbuchplans über das fragliche
Gebiet und seine nähere Umgebung, der die Namen der Grund-
eigentümer, die geltenden Baulinien und namentlich bei Teilquar-
tierplänen im Sinne von § 123 Abs. 2 PBG weitere für die Beurtei-
lung erforderliche Angaben aufweist.
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Quartierplanverordnung
2 Gesuch und Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung einzu-
reichen.
3 Wird das Verfahren von Amtes wegen eingeleitet, sind die glei-
chen Unterlagen zu den Akten zu nehmen.
Gesuche um Zustimmung zur Einleitung privater Quartier-
planverfahren im Sinne von § 132 PBG haben überdies ein grundbuch-
amtliches Verzeichnis der Grundeigentümer zu enthalten; das Gesuch
ist von den Eigentümern oder ihren bevollmächtigten Vertretern zu
unterzeichnen.
Gesuchen um Durchführung einer Grenzbereinigung im
Sinne von § 181 PBG ist lediglich eine Kopie des Grundbuchplans, der
die beteiligten Grundstücke umfasst, und ein Grundbuchauszug über
diese beizulegen.
1 Gesuche um Einleitung einer Gebietssanierung haben über-
dies zu enthalten
a. eine Begründung, weshalb das in Aussicht genommene Gebiet im
Sinne der §§ 186 und 187 PBG sanierungsbedürftig ist,
b. eine Begründung für die in Aussicht genommene Gebietsabgren-
zung im Sinne von § 188 PBG,
c. ein grundbuchamtliches Grundeigentümerverzeichnis mit Angabe
der Grundstücksflächen im Beizugsgebiet,
d. den Nachweis des erforderlichen Quorums.
2 Die Eigentümer, die das notwendige Quorum im Sinne von § 190
PBG bilden, haben das Gesuch zu unterzeichnen.
Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung ist insbesondere
über die Zulässigkeit des nachgesuchten Verfahrens und die Zweck-
mässigkeit der Gebietsabgrenzung zu entscheiden; ferner ist auf allen-
falls notwendige Neuanlagen oder Ausbauten öffentlicher Verkehrs-
wege, Versorgungsanlagen und Vorfluter sowie auf Baudenkmäler
hinzuweisen.
Ist das Verfahren rechtskräftig eingeleitet, sind die Akten
durch vollständige Grundbuchauszüge zu ergänzen.
1 Nach der rechtskräftigen Verfahrenseinleitung und vor der
ersten Grundeigentümerversammlung entscheidet in der Regel der
Gemeindevorstands, ob
a. Sonderbauvorschriften oder ein Gestaltungsplan ausgearbeitet
werden sollen,
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Quartierplanverordnung
b. eine Umlegung nach Werten geboten ist,
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c. Mindestgrössen für die Neuzuteilung vorgeschrieben werden.
2 In einem späteren Zeitpunkt können solche Entscheide nur noch
bei besonderen Verhältnissen, die den Aufschub rechtfertigen, getrof-
fen werden.
3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, kann vor diesen Zwischen-
entscheiden eine orientierende Vorversammlung durchgeführt wer-
den, zu der alle Beteiligten im Sinne von § 152 Abs. 1 PBG einzuladen
sind; § 152 Abs. 3 PBG findet sinngemäss Anwendung.
4 Derartige Entscheide sind den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
1 Bei Gebietssanierungen ist überdies zu entscheiden, ob II. Gebiets-
eine Teil- oder eine Gesamterneuerung erforderlich ist.
sanierung
2 Dieser Entscheid und im Falle einer Teilerneuerung die Zwischen-
entscheide nach § 25 Abs. 1 erfolgen zwingend während der dort vor-
geschriebenen Frist.
3 Vor dem Entscheid ist mindestens eine orientierende Vorver-
sammlung durchzuführen.
Der erste Entwurf im Sinne von § 151 PBG hat je nach den C. Plan-
konkreten Zielen des Verfahrens über die folgenden Bereiche in ausarbeitung
grundsätzlicher Hinsicht Auskunft zu geben
a. Plan des Beizugsgebiets,
b. neue Grenzen,
c. Neuzuteilungen unter Angabe der Zirkaflächenmasse beziehungs-
weise -wertquoten,
d. öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen im Sinne von § 138
Abs. 2 lit. b PBG,
e. Plan der quartierplanmässigen Erschliessungsanlagen, wie Stras-
sen, Wege und Werkleitungen,
f. Baulinienentwürfe,
g. Plan der vorgesehenen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Aus-
rüstungen und hiefür in Aussicht genommene rechtliche Regelung,
h. Entwürfe für Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne,
i. provisorische Schätzung allfälliger Geldausgleiche und proviso-
rischer Verleger der Erstellungskosten,
k. Erläuterungen besonderer Massnahmen, wie von Beseitigungen
bestehender Gebäude, von Vorkehrungen hinsichtlich gesetzlicher
Eigentumsbeschränkungen des privaten Rechts, Dienstbarkeiten,
Grundlasten oder vorgemerkter persönlicher Rechte, von Zusam-
menlegungen einzelner Grundstücke, von Auskäufen und von be-
sonderen Zuteilungsansprüchen des Gemeinwesens.
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I. Erster
Entwurf
1. Allgemein
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1 Bei Gebietssanierungen sind zusätzlich zu den Unterlagen
gemäss § 27 vorzulegen
a. Angaben über die in Aussicht zu nehmenden Anstrengungen zum
Schutze der Eigentümer, Mieter und Pächter im Sinne von § 195
PBG,
b. Angaben über den baulichen Zustand der bestehenden Gebäude
im Sinne von § 196 PBG,
c. Vorstellungen über den Vollzug des Rechtsübergangs im Sinne von
1 Der überarbeitete Entwurf im Sinne von § 154 PBG hat
die gleichen Angaben wie der erste Entwurf zu enthalten, diese aber
soweit zu konkretisieren und zu vervollständigen, dass Begehren im
Sinne von § 155 Abs. 1 PBG und bei Gebietssanierungen von § 30
gestellt werden können.
2 Die in Aussicht genommene Ersatzbeschaffung für Versorgungs-
betriebe bei Gebietssanierungen im Sinne von § 194 PBG ist den ent-
sprechenden Betriebsinhabern ebenfalls schriftlich mitzuteilen.
1 Begehren im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG sind schriftlich
einzureichen.
2 Bei Gebietssanierungen sind innert gleicher Frist und mit gleicher
Rechtswirkung wie in § 155 PBG Begehren zu stellen
a. auf Erhaltung bestehender Gebäude (§§ 127 und 196 PBG),
b. zum Grundkonzept der vorgesehenen Neuüberbauung und Umge-
bungsgestaltung (Gestaltungsplan),
c. auf Entlassung des eigenen Grundstücks und solcher von Dritten
(§ 188 PBG),
d. um eine andere Neuzuteilung in wertmässiger, örtlicher, bewer-
bungsmässiger und rechtlicher Hinsicht.
3 Inhaber von Versorgungsbetrieben, die nicht innert der Frist von
1 Der bereinigte Quartierplan umfasst je nach den konkre- IV. Bereinigter
ten Zielen des Verfahrens folgende Bestandteile
Entwurf
1. Allgemein
a. Plan des Beizugsgebiets,
b. Grundeigentümertabelle,
c. Pläne 1:500 oder 1:1000 über den Alt- und Neubestand,
d. Zuteilungstabelle,
e. Vermessungsplan,
f. Baulinienplan,
g. Niveaulinienplan,
h. Plan der gemeinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
i. Ordnung der Rechtsverhältnisse und Regelung des Baus von ge-
meinsamen Ausstattungen und Ausrüstungen,
k. Werkleitungsplan,
1. technischer Bericht,
m. Begründung, Aufhebung und Änderung von beschränkten ding-
lichen Rechten und vorgemerkten persönlichen Rechten,
n. Ordnung des Geldausgleichs,
o. Kostenverlegerplan und -tabelle für die quartierplanlichen Anlagen.
2 Der Vermessungsplan ist unter Beizug des zuständigen Nach-
führungsgeometers auszuarbeiten und muss den Anforderungen einer
definitiven Mutation entsprechen. Für die Bereinigung der Rechtsver-
hältnisse ist in der Regel das zuständige Grundbuchamt beizuziehen.
3 Sofern es sich als zweckmässig erweist, können verschiedene Pläne
und Aufstellungen zusammengefasst werden.
4 Allfällige Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne sind bei-
zulegen.
5 Dem Quartierplan ist eine Schätzung der Kosten für den Bau der
quartierplanlichen Anlagen beizulegen.
1 Die bereinigte Gebietssanierung umfasst je nach ihrer Ziel-2. Gebiets-
setzung überdies
sanierung
a. genaue Angaben über die zulässige Bewerbung der Neubauten
und ihrer Umschwünge,
b. Ordnung des Rechtsübergangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht,
c. Regelung der Bauabwicklung,
d. Regelung der Ersatzbeschaffung für Betriebe der Quartierversor-
gung,
e. Vorkehren zum Schutz der Mieter.
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D. Festsetzung
bei Sonderbau-
vorschriften und
Gestaltungs-
plänen
E. Genehmigung
F. Vollzug
G. Bau der
Erschliessungs-
anlagen
I. Projekt-
genehmigung
und Aufsicht
2 Der vollständig ausgefertigte Sozialbericht ist der Gebietssanie-
rung beizulegen.
1 Für die Durchführung des Quartierplans notwendige Son-
derbauvorschriften und Gestaltungspläne (§ 7 Abs. 1), deren Erlass in
die gleiche Zuständigkeit wie die Bau- und Zonenordnung fällt (§§ 88
und 86 Abs. 2 Satz 1 PBG), sind nach Fertigstellung des bereinigten
Entwurfs und vor Festsetzung des Quartierplans dem nach der Ge-
meindeordnung zuständigen Organ zum Entscheid vorzulegen; bei
Zuständigkeit des Gemeindevorstands erfolgt die Zustimmung zu
entsprechenden privaten Gestaltungsplänen zusammen mit der Quar-
tierplanfestsetzung.
2 Bei abweichender Zuständigkeit wird unmittelbar anschliessend
an den Beschluss über die Sonderbauvorschriften oder den Gestal-
tungsplan - allenfalls nach Durchführung der erforderlichen Anpas-
sung im hiefür vorgeschriebenen Verfahren – der Quartierplan fest-
gesetzt.
3 Quartierplan sowie Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplan
werden gleichzeitig öffentlich bekanntgemacht und aufgelegt.
4 Für den Rechtsschutz gelten hinsichtlich Zuständigkeit und Ver-
fahren die Bestimmungen über die Anfechtung von Quartierplänen.
Der rechtskräftig festgesetzte Quartierplan samt Sonder-
bauvorschriften oder Gestaltungsplan ist dem Regierungsrat in drei-
facher Ausfertigung zur Genehmigung einzureichen.
Der Eintritt neuer Rechtsverhältnisse aufgrund einer Ge-
bietssanierung ist nötigenfalls von den interessierten Grundeigentümern
dem Gemeindevorstand zwecks Anmeldung für den grundbuchlichen
Vollzug und Durchführung des Geldausgleichs schriftlich zu melden.
1 Werden die quartierplanlichen Anlagen im privaten Ver-
fahren nach § 166 PBG erstellt, sind die Projekte vor Baubeginn dem
Gemeindevorstand oder den zuständigen Werkträgern zur Genehmi-
gung zu unterbreiten.
2 Abweichungen vom genehmigten Projekt sind nur im Einverneh-
men mit dem Gemeindevorstand oder dem zuständigen Werkträger
gestattet.
3 Der Genehmigungsinstanz ist es jederzeit gestattet, genehmi-
gungspflichtige Bauarbeiten zu überprüfen und, falls es die Umstände
erfordern, die Inangriffnahme einzelner Bauabschnitte von einer be-
sonderen Kontrolle abhängig zu machen.
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Quartierplanverordnung
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Gesuche um den Bau quartierplanlicher Anlagen durch die II. Baugesuche
Gemeinde haben zu enthalten
a. Ausführungen, ob ein Gesuch im Sinne von § 167 oder § 168 PBG
gestellt wird,
b. Grundbuchauszüge, aus denen die Verfügungsgewalt der Gesuch-
steller hervorgeht,
c. den Nachweis, dass eine Einigung über den privaten Bau nicht er-
zielt werden konnte,
d. im Falle von Gebietssanierungen den Nachweis, dass die nach-
gesuchten Bauarbeiten nach den zeitlichen Festlegungen des Quar-
tierplans fällig und allenfalls vorgängig durchzuführende Mutatio-
nen grundbuchlich vollzogen sind.
III. Organisatorische Bestimmungen
1 Die Quartierplankommission im Sinne von § 130 PBG wird Quartierplan-
vom Gemeindevorstand auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. kommission
2 Die Kommission besteht aus mindestens drei und höchstens fünf
ordentlichen Mitgliedern; nach Möglichkeit sollen ihr auch Sachver-
ständige angehören.
3 Für das Wahlverfahren und die Wählbarkeit gilt das Gesetz über
die politischen Rechte vom 1. September 20032, für den Ausstand § 5 a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.7
ren.
4 Die Beschlüsse der Quartierplankommission sind zu protokollie-
1 An der Grundeigentümerversammlung nehmen die Betei- Grund-
ligten persönlich oder mittels eines schriftlich bevollmächtigten Ver- eigentümer-
treters teil.
2 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die
Ausführungen der Quartierplankommission und die Anregungen sowie
Begehren der Grundeigentümer samt Begründung aufgenommen wer-
den, soweit sie zur Sache gehören und für die weitere Planbearbeitung
wesentlich sind.
3 Das Protokoll wird innert sechs Tagen an die Teilnahmeberechtig-
ten versandt.
4 Teilnehmer, die nicht innert zehn Tagen seit Zustellung des Proto-
kolls beim Gemeindevorstand oder Bauamt schriftlich Berichtigungen
begehren, haben die Richtigkeit des Protokolls anerkannt.
versammlungen
1.1.18-99
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701.13
IV. Mitwirkung mehrerer Gemeinden
Quartierplanverordnung
Einleitung
Plan-
ausarbeitung
Beschluss-
fassung und
Kundmachung
Interne
Regelungen
Auslösung
der Baupflicht
Aufsicht
Erfordert die sinnvolle Begrenzung des Beizugsgebiets Land
in zwei oder mehreren Gemeinden, ist auf Gesuch eines Grundeigen-
tümers oder bei Einleitung von Amtes wegen einer Gemeinde in allen
betroffenen Gemeinden das Verfahren einzuleiten.
Die Planausarbeitung erfolgt in gemeinsamen Grundeigen-
tümerversammlungen und in der Regel unter der Leitung einer gemein-
samen Quartierplankommission, in der die Gemeinden möglichst gleich-
mässig vertreten sind; gemischte Quartierplankommissionen dürfen
nötigenfalls mehr als fünf Mitglieder umfassen.
1 Beschlüsse, welche die Quartierplanbeteiligten betreffen,
fassen die Gemeindevorstände der gelegenen Sache getrennt.
2 Beschlüsse, die einen Fristenlauf auslösen, sind jedoch zeitlich
möglichst koordiniert zu fassen und durchzuführen.
3 Beschlüsse, die inhaltlich zusammenhängen, sind überdies ein-
heitlich kundzumachen.
Spätestens mit der Planfestsetzung regeln die Gemeinden
untereinander die Zuständigkeiten für die Vorbereitung und Anmel-
dung des grundbuchlichen Vollzugs, den Zahlungsverkehr beim Geld-
ausgleich und beim Bau der quartierplanlichen Anlagen, die Bauauf-
sicht, das Abrechnungswesen und die Erhebung der Verfahrenskosten.
1 Das Quartierplangebiet liegt im Sinne von § 167 PBG im
zeitlichen Bereich des Erschliessungsplans, wenn nach den massgeb-
lichen Erschliessungsplänen für alle öffentlichen Anlagen eine Bau-
pflicht besteht.
2 Für die Gesuchstellung findet § 40 sinngemäss Anwendung.
Können sich die Gemeinden hinsichtlich Inhalt oder Ver-
fahren nicht einigen, entscheidet auf Gesuch einer Gemeinde oder
eines Grundeigentümers erstinstanzlich die Baudirektion als Auf-
sichtsbehörde; vorbehalten bleiben die ordentlichen Rechtsmittel im
Quartierplanverfahren.
Unterstellung
altrechtlicher
Quartierpläne
unter neues
Recht
V. Übergangsrecht
1 Begehren um Unterstellung bereits unter altem Recht ein-
geleiteter Quartierplanverfahren sind schriftlich beim Gemeindevor-
stand einzureichen; gleiches gilt für die Meldung des Verfahrensstands
privater Quartierplanverfahren im Sinne von § 355 Abs. 2 PBG.
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Quartierplanverordnung
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2 Bereits festgesetzte oder genehmigte altrechtliche Quartierpläne
können durch Teilrevision dem neuen Recht unterstellt werden, soweit
dadurch nicht in hängige Schätzungsverfahren eingegriffen wird. Der-
artige Teilrevisionen haben sich auf die gesetzlich notwendigen Anpas-
sungen und Ergänzungen zu beschränken.
fehlendem oder
1 Solange der Erschliessungsplan während der Einführungs- Auslösung der
zeit des neuen Rechts fehlt, beziehungsweise der Regierungsrat von Baupflicht bei
der Pflicht zur Festsetzung eines Erschliessungsplans nicht entbunden in Revision
hat, liegt das Quartierplangebiet im Sinne von § 168 PBG ausserhalb befindlichem
des Erschliessungsplans.
Erschliessungs-
2 Absatz 1 findet sinngemäss Anwendung, wenn sich der Erschlies- plan
sungsplan mit Bezug auf das Quartierplangebiet in Revision befindet
oder beim Regierungsrat ein Gesuch um Erstreckung der Fristen
gemäss § 94 Abs. 2 PBG hängig ist.
VI. Inkraftsetzung
Diese Verordnung tritt nach der Veröffentlichung im Amts- Inkraftsetzung
blatt auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft5.
1 OS 46, 788 und GS V, 147.
2 LS 161.
3 LS 175.2.
4 LS 700.1.
5 In Kraft seit 1. Juli 1978 (OS 46, 833).
6 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 630). In Kraft seit 1. August
1998.
7 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 806; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
8 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 72, 324; ABI 2016-07-15). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
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PBG auf die verlangte Beschaffung von Ersatzräumen schriftlich
verzichten, werden unter den Voraussetzungen von § 194 Abs. 2 PBG
ersatzpflichtig.
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PBG und die Durchführung des Baus im Sinne von § 201
PBG.
2 Bei Gesamterneuerungen sind überdies erforderlich
a. der Sozialbericht in ausgearbeiteter Form, soweit er den bestehen-
den Zustand würdigt; im Übrigen als grundsätzlicher Ausblick auf
die Auswirkungen der in Aussicht genommenen Erneuerung,
b. eine Liste jener Inhaber von Versorgungsbetrieben, die für die
Bauzeit Ersatzräume im Sinne von § 194 PBG begehren, und Vor-
schläge darüber, wie und wie weit diese Begehren erfüllt werden
können.